1. Die Begünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen außerdem die Beiträge für die Rentenvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzahlen, die nicht anderweitig rentenversichert sind.
2. Die Begünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses jede Veränderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder auf den Teilwiderruf der Finanzierung haben kann.
3. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet; andernfalls wird die Förderung widerrufen.
4. Die Begünstigten sind verpflichtet, die wirtschaftliche Tätigkeit in Südtirol vom Zeitpunkt des Abschlusses des geförderten Vorhabens für mindestens weitere 24 Monate fortzuführen. Maßgeblich ist das Datum der letzten Rechnung des jeweiligen Vorhabens.
5. Im Beitragsantrag muss erklärt werden, dass für dieselben Initiativen und Ausgaben bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft oder Einrichtung eine Förderung beantragt wurde.