(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6, ist folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Die Zweitsprachlehrpersonen haben eine eigene Prüfung über die Kenntnis der zu unterrichtenden Sprache abzulegen, sofern sie nicht die Lehrbefähigung in der Unterrichtssprache oder die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule in jener Sprache abgelegt haben, in der sie unterrichten werden.“