(1) Nach Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Zur Förderung von Begabungen, zur Verbesserung der schulischen Leistungen und zur Vermeidung von Schulabbrüchen kann die Schulführungskraft in Absprache mit dem Klassenrat geeignete Bildungswege, Initiativen und Orientierungsmaßnahmen ermitteln, die auch stufenübergreifend und außerschulisch erfolgen können.“
(2) Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/bis (Bildungswege Schule-Arbeitswelt)
1. Um die Orientierung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und ihre Eingliederung in die Berufswelt zu erleichtern, legen die Schulen unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinien des Landes im Dreijahresplan des Bildungsangebotes geeignete Maßnahmen fest, um vielfältige Begegnungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt zu ermöglichen. Die Bildungswege „Schule-Arbeitswelt“ können sowohl innerhalb als auch außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen. Sie können auch außerhalb der Provinz oder im Ausland absolviert werden.“
2. Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen verwaltet zur Förderung der Bildungswege „Schule-Arbeitswelt“ ein für Unternehmen sowie für Schülerinnen und Schüler kostenloses Internetportal.“