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j) Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 141)
Änderungen zu Landesgesetzen im Bereich Bildung

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 8 zum Amtsblatt vom 21.06.2016, Nr. 25.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)   delibera sentenza

(1) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Dreijahresplan des Bildungsangebotes)

1. Jede Schule erarbeitet unter Einbeziehung aller Mitglieder der Schulgemeinschaft den Dreijahresplan des Bildungsangebotes. Dieser ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen.

2. Der Dreijahresplan stimmt mit den Bildungszielen des jeweiligen Schultyps und der jeweiligen Fachrichtung überein und spiegelt die Bedürfnisse des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes wider. Der Dreijahresplan umfasst und berücksichtigt die verschiedenen Unterrichtsverfahren und nutzt die entsprechenden Fähigkeiten des Schulpersonals.

3. Die didaktischen, organisatorischen und projektbezogenen Bedürfnisse, die aus dem Dreijahresplan hervorgehen, gelten als eines der Kriterien für die Zuweisung der Personalressourcen laut Artikel 15.

4. Der Dreijahresplan enthält auch die Ziele und die Modalitäten der schulinternen Fortbildungstätigkeiten für das gesamte Personal der autonomen Schule.

5. Der Dreijahresplan berücksichtigt die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungsangebotes, die aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation hervorgehen.

6. Die Schulführungskraft gibt unter Einbeziehung aller Mitglieder der Schulgemeinschaft die Richtlinien für die Erstellung des Dreijahresplans vor. Das Lehrerkollegium erarbeitet auf dieser Grundlage den Dreijahresplan, der vom Schulrat bis Ende November des Schuljahres vor dem Dreijahresbezugszeitraum genehmigt wird. Der Plan tritt im darauffolgenden Schuljahr in Kraft und kann jährlich bis Ende November angepasst werden.

7. Der Dreijahresplan wird auf der Website der Schule veröffentlicht und dort laufend aktualisiert. Die Dreijahrespläne der autonomen Schulen werden zudem auf der Website des jeweiligen Schulamtes veröffentlicht. Damit die Dreijahrespläne für die Schülerinnen und Schüler und deren Familien leichter vergleichbar sind, erteilt das zuständige Schulamt den Schulen Hinweise zu ihrer Gliederung.“

(2) Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 13/bis (Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte)

1. Die Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte orientiert sich an den Zielen und der Umsetzung des Dreijahresplans des Bildungsangebots sowie am Berufsprofil der Schulführungskräfte. Sie besteht aus der Dienstbewertung im Probejahr, aus der jährlichen Dienstbewertung und aus einer umfassenden Dienstbewertung, welche einmal im Laufe des Führungsauftrags vorgenommen wird.

2. Bei der Ermittlung der Indikatoren für die Bewertung sind folgende Bereiche zu beachten:

  1. Leitungs- und organisatorische Kompetenzen,
  2. Kompetenzen im Bereich der Personalführung und Personalentwicklung,
  3. Beitrag zur Verbesserung des Bildungserfolgs der Schüler und Schülerinnen,
  4. Förderung der Beteiligung und der Zusammenarbeit der Mitglieder der Schulgemeinschaft und der Beziehungen zum sozialen und schulischen Umfeld,
  5. Entwicklungsschritte und -maßnahmen, die sich in Folge der internen und externen Evaluation ergeben.

3. Die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nimmt die Dienstbewertung auf der Grundlage eines Bewertungsvorschlags vor, welcher von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor oder einem Bewertungsteam erarbeitet wird. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  1. die Dienstbewertung im Probejahr bezieht sich auf das erste Arbeitsjahr und betrifft alle Bereiche laut Absatz 2. Der Bewertungsvorschlag wird von einem Bewertungsteam bestehend aus zwei Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren erarbeitet; für die ladinischen Schulen besteht das Bewertungsteam aus einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor und einer Führungskraft des ladinischen Schulamtes,
  2. die jährliche Dienstbewertung hat Prozesscharakter; der Bewertungsvorschlag wird von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor erarbeitet,
  3. die umfassende Dienstbewertung wird einmal im Laufe des Führungsauftrags durchgeführt und betrifft alle Bereiche laut Absatz 2. Der Bewertungsvorschlag wird von einem Bewertungsteam bestehend aus zwei Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren erarbeitet.

4. Auf Antrag der Schulführungskraft kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter auch ein alternatives Bewertungskonzept für die jährliche und für die umfassende Dienstbewertung genehmigen.

5. Die einzelnen Schulämter legen mit Bezug auf ihre unterschiedliche Realität die Indikatoren und die Details zur Durchführung der Dienstbewertung fest.

6. Die Höhe des Fonds für die Zuweisung des Ergebnisgehaltes sowie die Kriterien für diese Zuweisung werden mit Landeskollektivvertrag festgelegt.“

(3) Artikel 15/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. In den Stellenplänen der Schulen können, neben dem Lehrpersonal mit spezifischer Lehrbefähigung, auch Lehrpersonen mit Lehrbefähigung für andere Schulstufen eingesetzt werden, sofern sie über geeignete fachliche und didaktische Kompetenzen für den zu erteilenden Unterricht verfügen. Dieser Dienst wird für die Laufbahn anerkannt. Das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag behält die eigene Gehaltseinstufung bei. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Anerkennung der Kompetenzen und für die Errichtung der vertikalen Lehrstühle fest. Bei der Zuweisung des Lehrpersonals an die Klassen der Grundschule achtet die Schulführungskraft im Sinne des ganzheitlichen Bildungsansatzes darauf, dass die Anzahl der Lehrpersonen im Klassenrat begrenzt bleibt.“

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Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1) Nach Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Zur Förderung von Begabungen, zur Verbesserung der schulischen Leistungen und zur Vermeidung von Schulabbrüchen kann die Schulführungskraft in Absprache mit dem Klassenrat geeignete Bildungswege, Initiativen und Orientierungsmaßnahmen ermitteln, die auch stufenübergreifend und außerschulisch erfolgen können.“

(2) Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/bis (Bildungswege Schule-Arbeitswelt)

1. Um die Orientierung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und ihre Eingliederung in die Berufswelt zu erleichtern, legen die Schulen unter Berücksichtigung der Rahmenrichtlinien des Landes im Dreijahresplan des Bildungsangebotes geeignete Maßnahmen fest, um vielfältige Begegnungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt zu ermöglichen. Die Bildungswege „Schule-Arbeitswelt“ können sowohl innerhalb als auch außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen. Sie können auch außerhalb der Provinz oder im Ausland absolviert werden.“

2. Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen verwaltet zur Förderung der Bildungswege „Schule-Arbeitswelt“ ein für Unternehmen sowie für Schülerinnen und Schüler kostenloses Internetportal.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)   delibera sentenza

(1) Am Ende von Artikel 1/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Im Rahmen der internen Evaluation werden bei der Qualitätsprüfung die Stellungnahmen und Vorschläge der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und, wo vorgesehen, jene der Schülerinnen und Schüler eingeholt.“

(2) Nach Artikel 1/quinquies des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 1/sexies 1/septies und 1/octies eingefügt:

„Art. 1/sexies (Persönliches Bildungsprofil der Schüler und Schülerinnen)

1. Für jeden Schüler und jede Schülerin wird ein persönliches digitales Bildungsprofil angelegt, das die grundlegenden Daten des Bildungswegs und der erworbenen Kompetenzen enthält.

2. Dieses persönliche Bildungsprofil wird im Rahmen der Abschlussprüfung der Oberstufe gemäß den geltenden Bestimmungen berücksichtigt.

3. Die Landesregierung legt Inhalte, Kriterien und Modalitäten für die Schaffung einer einheitlichen Struktur des persönlichen Bildungsprofils der Schüler und Schülerinnen fest, wobei sie Mindeststandards für die Vergleichbarkeit der zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen und der staatlichen Vorgaben gewährleistet. Außerdem regelt sie die Veröffentlichung des persönlichen Bildungsprofils.

Art. 1/septies (Kompetenzorientierte Bewertung)

1. Schulen können ein eigenes kompetenzorientiertes Bewertungskonzept entwickeln, das bis zum Ende des zweiten Bienniums der Oberstufe angewandt werden kann. Die Landesregierung legt dafür entsprechende Kriterien und Modalitäten fest.

2. Weiters können auf der Grundlage einer didaktischen Ausrichtung, die auch ein Bewertungskonzept laut Absatz 1 beinhaltet, Klassen oder Gruppen gebildet werden, die vom Jahrgangsprinzip abweichen und altersgemischt geführt werden.

3. Auf der Grundlage des Bewertungskonzeptes laut Absatz 1 kann die Schule die Bewertung in Ziffernnoten ersetzen und die Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung der Schülerinnen und Schüler in die nächste Klasse ausschließlich am Ende des Trienniums oder der Biennien, die von den Rahmenrichtlinien des Landes vorgesehen sind, vornehmen.

4. Bei einem Schulwechsel legt der Klassenrat der Herkunftsschule fest, welcher Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler zugeordnet wird. Die Bestimmungen für die Abschlussprüfung der Unter- und der Oberstufe sind zu beachten.

Art. 1/octies (Finanzierung von Bildungstätigkeiten)

1. Die Bildungsressorts können, auch in Ergänzung zu den Tätigkeiten der Schulen, Bildungstätigkeiten und Veranstaltungen zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, einschließlich jener der Abendschulen, sowie der Vertreter und Vertreterinnen in den schulischen Mitbestimmungsgremien ergreifen und die entsprechenden Ausgaben tätigen. Dabei kann es sich insbesondere um Tätigkeiten in den Bereichen Förderung von Begabungen, Schulsport, Abendschule, Schülerwettbewerbe, Verkehrserziehung, Gesundheitserziehung, Bürgerkunde und politische Bildung und um gezielte Förderungen für den Unterricht handeln. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, Reisespesen, Prämien an Schülerinnen und Schüler sowie Ausgaben für die entsprechenden Feierlichkeiten umfassen.

2. Die Bildungsressorts können Ausgaben in den Bereichen Professionalisierung des Personals der Kindergärten und Schulen, Schul- und Unterrichtsentwicklung, einschließlich der Unterrichtsmaterialen und Medien, pädagogisch-didaktische Forschung und Beratung sowie Austausch mit in- und ausländischen Institutionen im Bildungsbereich tätigen.

3. Die Bildungsressorts können Ausgaben in Zusammenhang mit Abschlüssen von Lehrgängen, die von den Bildungsressorts durchgeführt werden, tätigen.“

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Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)   delibera sentenza

(1) Nach Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben c) und d) eingefügt:

„c) beschränkt auf die italienischsprachigen Schulen werden die neuen Ranglisten laut Buchstabe b), mit Ausnahme jener für den Unterricht der zweiten Sprache, ab dem Schuljahr 2017/2018 erstellt; in diese Ranglisten können folgende Lehrpersonen eingetragen werden:
1) Lehrpersonen, welche bereits in den für das Schuljahr 2015/2016 geltenden Landesranglisten eingetragen sind,

2) lehrbefähigte Lehrpersonen, die als Gewinner oder als Geeignete aus einem Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen hervorgehen, der vom Hauptschulamtsleiter oder von der Hauptschulamtsleiterin für Südtirol ausgeschrieben wird,

3) die folgenden Lehrpersonen, die in den Ranglisten von Südtiroler Schulen für die Schuljahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 eingetragen sind und drei Dienstjahre mit dem vorgeschriebenen Studientitel an den staatlichen Schulen oder an den Schulen staatlicher Art oder an den gleichgestellten Schulen oder an den Berufsschulen unterrichtet haben:

3.1 lehrbefähigte Lehrpersonen, die in der zweiten Gruppe eingetragen sind,

3.2 lehrbefähigte Lehrpersonen, die aufgrund der Teilnahme an den Sonderlehrbefähigungskursen laut Artikel 15 Absatz 1/ter des Dekrets des Ministers für Unterricht, Universität und Forschung vom 10. September 2010, Nr. 249, in geltender Fassung, in der dritten Gruppe eingetragen sind,

3.3 lehrbefähigte Lehrpersonen für den Religionsunterricht in Besitz einer vom Diözesanordinarius erlassenen dauerhaften Eignung,

d) ab dem Schuljahr 2017/2018 werden in die Ranglisten laut Buchstabe b) die Lehrpersonen eingetragen, die zum 1. September 2016 in den Schulranglisten der Provinz Bozen eingetragen sind, drei Dienstjahre an den staatlichen Schulen oder an den Schulen staatlicher Art oder an den gleichgestellten Schulen unterrichtet haben und in Besitz des Diploms der Lehrerbildungsanstalt bis zum Schuljahr 2001/2002 oder in Besitz eines Diploms einer Schule mit Schulversuch sind, welches als gleichwertig erklärt wurde.“

(2) Nach Artikel 12 Absatz 2/quater des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/quinquies Die nicht aufgebrauchten Ranglisten des Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen für die Aufnahme von Lehrpersonal der italienischsprachigen Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes, der mit Dekret der Hauptschulamtsleiterin vom 11. Oktober 2012, Nr. 641, ausgeschrieben wurde, bleiben weiterhin bis zum Schuljahr, in dem der nächste Wettbewerb ausgeschrieben wird, gültig.“

(3) Artikel 12 Absätze 5 und 6 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„5. Jedes Schulamt kann für die Besetzung von Stellen, die wegen besonderer Unterrichtsverfahren oder besonderer schulischer Angebote eine spezifische Qualifikation der Lehrpersonen erfordern, eigene Ranglisten erstellen. Die Eintragung in diese Ranglisten erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen und nach einem Ausleseverfahren, welches vom zuständigen Schulamt oder von einzelnen Schulen durchgeführt werden kann. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  1. das besondere Unterrichtsverfahren oder das besondere schulische Angebot muss im Dreijahresplan des Bildungsangebots verankert sein,
  2. die Lehrpersonen haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder sind in den Landesranglisten oder Schulranglisten eingetragen.

6. Die Landesregierung bestimmt die besonderen Unterrichtsverfahren und legt die Modalitäten des Ausleseverfahrens sowie organisatorische Bestimmungen zur Besetzung dieser Stellen fest.“

(4) Nach Artikel 12 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6/bis und 6/ter eingefügt:

„6/bis Gelingt es nicht, alle Stellen laut Absatz 5 mit dem genannten Ausleseverfahren zu besetzen, können die Schulen das Auswahlverfahren auch für Personen außerhalb der Berufskategorie der Lehrpersonen ausschreiben. In diesen Fällen darf eine Person insgesamt nicht länger 36 Monate beauftragt werden; danach darf kein Auftrag mehr erteilt werden.

6/ter In Alternative zur Stellenvergabe laut Absatz 6/bis können restliche Stellen auch durch Verträge mit Sozialgenossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen besetzt werden. In diesen Fällen werden die entsprechenden Geldmittel über die Schulfinanzierung dem Haushalt der Schule zur Finanzierung der Aufträge zugewiesen.“

(5) Nach Artikel 12/quinquies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2. Der in öffentlichen Kindergärten mit gültigem Studientitel geleistete Dienst jener Personen, die im Besitz der Lehrbefähigung für den Kindergarten und für die Grundschule sind, wird in den Ranglisten und bei der Karriereentwicklung berücksichtigt. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt, je nach Zuständigkeit, mit Beschluss der Landesregierung oder mit Kollektivvertrag.“

(6) Nach Artikel 12/sexies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, sind folgende Artikel 12/septies, 12/octies und 12/novies eingefügt:

„Art. 12/septies (Berufsbildungs- und Probejahr)

1. Die Schulführungskraft bewertet den Dienst der Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr; dabei kann sie mit entsprechender Begründung von der Stellungnahme des Komitees zur Dienstbewertung der Lehrpersonen abweichen. Fällt die Bewertung negativ aus, hat die Lehrperson das Berufsbildungs- und Probejahr ein zweites Mal zu absolvieren; danach ist dieses Berufsbildungs- und Probejahr nicht erneut wiederholbar.

2. Bei schwerwiegenden methodologisch-didaktischen Mängeln sowie bei Mängeln in Bezug auf die Sozialkompetenzen, die von der Schulführungskraft gemeldet werden, kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nach Anhören des Personalrates der Lehrpersonen die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahrs mit begründeter Maßnahme untersagen.

3. Die Bestimmungen zum Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahrs sowie zur Fortbildungspflicht und zu den weiteren Modalitäten der Durchführung des Berufsbildungsjahrs werden von der Landesregierung festgelegt.

Art. 12/octies (Berufliche Fortbildung des Lehrpersonals)

1. Im Rahmen der Verpflichtungen, die mit dem Lehrberuf zusammenhängen, ist die Fortbildung für die Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag obligatorisch, dauerhaft und strukturell. Der individuelle Fortbildungsplan des Lehrpersonals wird mit der Schulführungskraft vereinbart.

2. Die berufliche Fortbildung orientiert sich am Kompetenzprofil der Lehrpersonen und bezieht sich zusätzlich zur fachlichen Professionalisierung der Lehrpersonen auch auf die Bedürfnisse der einzelnen Schulen in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan für das Bildungsangebot und die vom jeweiligen Schulamt festgelegten Prioritäten.

Art. 12/novies (Lehrerausbildung)

1. Die Landesregierung errichtet in Kooperation mit den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Mitglieder des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) „EUROPAREGION Tirol-Südtirol-Trentino“ haben, eigene Ausbildungslehrgänge zur Lehrbefähigung für den Lehrberuf, wenn der Personalbedarf nicht durch die gleichen Ausbildungswege gedeckt werden kann, wie sie auf gesamtstaatlicher Ebene durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der durch diese Ausbildungswege verliehenen Lehrbefähigung ist auf die Schulen in Südtirol beschränkt. Sie betrifft ausschließlich jene Wettbewerbsklassen an den Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen, die nur in Südtirol bestehen oder die in deutscher Sprache in den deutschsprachigen Schulen oder in den ladinischen Schulen in Südtirol unterrichtet werden.“

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Art. 5  (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6, „Abänderung des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1983, Nr. 48, betreffend ‚Lehrpläne, Stundentafeln und Prüfungsordnung für die Mittelschule in der Provinz Bozen’ und andere Bestimmungen zur Schulordnung“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6, ist folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Die Zweitsprachlehrpersonen haben eine eigene Prüfung über die Kenntnis der zu unterrichtenden Sprache abzulegen, sofern sie nicht die Lehrbefähigung in der Unterrichtssprache oder die staatliche Abschlussprüfung der Oberschule in jener Sprache abgelegt haben, in der sie unterrichten werden.“

Art. 6  (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Am Ende von Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Wettbewerbsausschreibungen für das Lehrpersonal, ausgenommen jene für die Lehrpersonen der zweiten Sprache, können eine fakultative Prüfung über die Kenntnis der zweiten Sprache vorsehen.“

Art. 7  (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

(1) Überall dort, wo in den Landesgesetzen vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, und vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, der Begriff „Schulprogramm“ vorkommt, ist dieser durch den Begriff „Dreijahresplan des Bildungsangebotes“ ersetzt und werden im deutschen Text, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze sprachlich entsprechend angepasst.

(2) In Erstanwendung dieses Gesetzes wird der Dreijahresplan des Bildungsangebotes bis Ende Februar 2017 genehmigt.

(3) Die landeskollektivvertraglichen Bestimmungen zur Leistungsprämie des Lehrpersonals haben zu berücksichtigen, dass es bei der Zuweisung der Leistungsprämie keinen Grund- und keinen Höchstbetrag gibt und dass die Leistungsprämie auch nur einer begrenzten Anzahl von Lehrpersonen zugewiesen werden kann.

(4) Solange die Höhe des Fonds laut Artikel 13/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, nicht mit Landeskollektivvertrag festgelegt wird, entspricht sie dem Betrag, der vom geltenden Landeskollektivvertrag festgelegt ist.

(5) In der Provinz Bozen behalten die Lehrpersonen weiterhin ihre Planstelle an der Schuldirektion bei. Der Erwerb und der Verlust der Planstelle sowie die Versetzung sind, je nach Zuständigkeit, mit Beschluss der Landesregierung oder mit Landeskollektivvertrag geregelt.

Art. 8  (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 17 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20,
  2. Artikel 12 Absatz 1/bis Buchstabe b) zweit- und drittletzter Satz und Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung,
  3. Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11,
  4. Artikel 20/ter des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 9  (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine Neu- oder Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltes des Landes mit sich.

Art. 10  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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