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j) Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 141)
Änderungen zu Landesgesetzen im Bereich Bildung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 8 zum Amtsblatt vom 21.06.2016, Nr. 25.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)   delibera sentenza

(1) Artikel 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„Art. 4 (Dreijahresplan des Bildungsangebotes)

1. Jede Schule erarbeitet unter Einbeziehung aller Mitglieder der Schulgemeinschaft den Dreijahresplan des Bildungsangebotes. Dieser ist das grundsätzliche Dokument der kulturellen Identität sowie der didaktischen und erzieherischen Ausrichtung der Schule und beinhaltet die curriculare, außercurriculare und organisatorische Planung, welche die einzelnen Schulen im Rahmen ihrer Autonomie vornehmen.

2. Der Dreijahresplan stimmt mit den Bildungszielen des jeweiligen Schultyps und der jeweiligen Fachrichtung überein und spiegelt die Bedürfnisse des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes wider. Der Dreijahresplan umfasst und berücksichtigt die verschiedenen Unterrichtsverfahren und nutzt die entsprechenden Fähigkeiten des Schulpersonals.

3. Die didaktischen, organisatorischen und projektbezogenen Bedürfnisse, die aus dem Dreijahresplan hervorgehen, gelten als eines der Kriterien für die Zuweisung der Personalressourcen laut Artikel 15.

4. Der Dreijahresplan enthält auch die Ziele und die Modalitäten der schulinternen Fortbildungstätigkeiten für das gesamte Personal der autonomen Schule.

5. Der Dreijahresplan berücksichtigt die Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bildungsangebotes, die aus den Ergebnissen der internen und externen Evaluation hervorgehen.

6. Die Schulführungskraft gibt unter Einbeziehung aller Mitglieder der Schulgemeinschaft die Richtlinien für die Erstellung des Dreijahresplans vor. Das Lehrerkollegium erarbeitet auf dieser Grundlage den Dreijahresplan, der vom Schulrat bis Ende November des Schuljahres vor dem Dreijahresbezugszeitraum genehmigt wird. Der Plan tritt im darauffolgenden Schuljahr in Kraft und kann jährlich bis Ende November angepasst werden.

7. Der Dreijahresplan wird auf der Website der Schule veröffentlicht und dort laufend aktualisiert. Die Dreijahrespläne der autonomen Schulen werden zudem auf der Website des jeweiligen Schulamtes veröffentlicht. Damit die Dreijahrespläne für die Schülerinnen und Schüler und deren Familien leichter vergleichbar sind, erteilt das zuständige Schulamt den Schulen Hinweise zu ihrer Gliederung.“

(2) Nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 13/bis (Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte)

1. Die Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte orientiert sich an den Zielen und der Umsetzung des Dreijahresplans des Bildungsangebots sowie am Berufsprofil der Schulführungskräfte. Sie besteht aus der Dienstbewertung im Probejahr, aus der jährlichen Dienstbewertung und aus einer umfassenden Dienstbewertung, welche einmal im Laufe des Führungsauftrags vorgenommen wird.

2. Bei der Ermittlung der Indikatoren für die Bewertung sind folgende Bereiche zu beachten:

  1. Leitungs- und organisatorische Kompetenzen,
  2. Kompetenzen im Bereich der Personalführung und Personalentwicklung,
  3. Beitrag zur Verbesserung des Bildungserfolgs der Schüler und Schülerinnen,
  4. Förderung der Beteiligung und der Zusammenarbeit der Mitglieder der Schulgemeinschaft und der Beziehungen zum sozialen und schulischen Umfeld,
  5. Entwicklungsschritte und -maßnahmen, die sich in Folge der internen und externen Evaluation ergeben.

3. Die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter nimmt die Dienstbewertung auf der Grundlage eines Bewertungsvorschlags vor, welcher von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor oder einem Bewertungsteam erarbeitet wird. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  1. die Dienstbewertung im Probejahr bezieht sich auf das erste Arbeitsjahr und betrifft alle Bereiche laut Absatz 2. Der Bewertungsvorschlag wird von einem Bewertungsteam bestehend aus zwei Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren erarbeitet; für die ladinischen Schulen besteht das Bewertungsteam aus einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor und einer Führungskraft des ladinischen Schulamtes,
  2. die jährliche Dienstbewertung hat Prozesscharakter; der Bewertungsvorschlag wird von einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor erarbeitet,
  3. die umfassende Dienstbewertung wird einmal im Laufe des Führungsauftrags durchgeführt und betrifft alle Bereiche laut Absatz 2. Der Bewertungsvorschlag wird von einem Bewertungsteam bestehend aus zwei Schulinspektorinnen oder Schulinspektoren erarbeitet.

4. Auf Antrag der Schulführungskraft kann die zuständige Schulamtsleiterin oder der zuständige Schulamtsleiter auch ein alternatives Bewertungskonzept für die jährliche und für die umfassende Dienstbewertung genehmigen.

5. Die einzelnen Schulämter legen mit Bezug auf ihre unterschiedliche Realität die Indikatoren und die Details zur Durchführung der Dienstbewertung fest.

6. Die Höhe des Fonds für die Zuweisung des Ergebnisgehaltes sowie die Kriterien für diese Zuweisung werden mit Landeskollektivvertrag festgelegt.“

(3) Artikel 15/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. In den Stellenplänen der Schulen können, neben dem Lehrpersonal mit spezifischer Lehrbefähigung, auch Lehrpersonen mit Lehrbefähigung für andere Schulstufen eingesetzt werden, sofern sie über geeignete fachliche und didaktische Kompetenzen für den zu erteilenden Unterricht verfügen. Dieser Dienst wird für die Laufbahn anerkannt. Das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag behält die eigene Gehaltseinstufung bei. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Anerkennung der Kompetenzen und für die Errichtung der vertikalen Lehrstühle fest. Bei der Zuweisung des Lehrpersonals an die Klassen der Grundschule achtet die Schulführungskraft im Sinne des ganzheitlichen Bildungsansatzes darauf, dass die Anzahl der Lehrpersonen im Klassenrat begrenzt bleibt.“

massimeCorte costituzionale - sentenza del 8 maggio 2018, n. 122 - Istruzione – autonomia delle scuole – valutazione del lavoro dei dirigenti scolastici e delle dirigenti scolastiche – parziale non fondatezza
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