(1) Überall dort, wo in den Landesgesetzen vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, und vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, der Begriff „Schulprogramm“ vorkommt, ist dieser durch den Begriff „Dreijahresplan des Bildungsangebotes“ ersetzt und werden im deutschen Text, wo erforderlich, die jeweiligen Sätze sprachlich entsprechend angepasst.
(2) In Erstanwendung dieses Gesetzes wird der Dreijahresplan des Bildungsangebotes bis Ende Februar 2017 genehmigt.
(3) Die landeskollektivvertraglichen Bestimmungen zur Leistungsprämie des Lehrpersonals haben zu berücksichtigen, dass es bei der Zuweisung der Leistungsprämie keinen Grund- und keinen Höchstbetrag gibt und dass die Leistungsprämie auch nur einer begrenzten Anzahl von Lehrpersonen zugewiesen werden kann.
(4) Solange die Höhe des Fonds laut Artikel 13/bis Absatz 6 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, nicht mit Landeskollektivvertrag festgelegt wird, entspricht sie dem Betrag, der vom geltenden Landeskollektivvertrag festgelegt ist.
(5) In der Provinz Bozen behalten die Lehrpersonen weiterhin ihre Planstelle an der Schuldirektion bei. Der Erwerb und der Verlust der Planstelle sowie die Versetzung sind, je nach Zuständigkeit, mit Beschluss der Landesregierung oder mit Landeskollektivvertrag geregelt.