(1) Am Ende von Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Wettbewerbsausschreibungen für das Lehrpersonal, ausgenommen jene für die Lehrpersonen der zweiten Sprache, können eine fakultative Prüfung über die Kenntnis der zweiten Sprache vorsehen.“