(1) Für die Eintragung in die Rangordnungen bezüglich folgender Berufsbilder der Kindergärten, berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes in den ladinischen Ortschaften ist neben den spezifischen Voraussetzungen auch das Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, und der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vorgesehen:
- Kindergarten- und Schulführungskräfte,
- Inspektorinnen und Inspektoren,
- pädagogische Fachkräfte,
- Lehr- und gleichgestelltes Personal,
- Erziehungspersonal,
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration.
(2) Absatz 1 kommt für die Eintragung in die Rangordnungen, welche ab dem Schuljahr 2018/2019 gelten, zur Anwendung. Absatz 1 wird auch angewendet, wenn das genannte Landespersonal an den Schulen staatlicher Art Dienst leistet. Die Personen, die in der Rangordnung aufgrund vorhergehender Maßnahmen eingetragen sind, bleiben in den nachfolgenden Rangordnungen bis zum Verfall des entsprechenden Gesuches eingetragen.
(3) Für die Zuweisung der Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache laut den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen muss das Personal laut Absatz 1 im Besitz folgender Nachweise sein:
- Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, und
- Bestehen der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, oder Bestehen der Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung.
(4) Absatz 3 gilt auch für die Zuweisung der Dreisprachigkeitszulage laut den geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen an das Lehrpersonal, die Schulführungskräfte und die Inspektorinnen und Inspektoren der Schulen staatlicher Art.
(5) Der Inhalt der beim ladinischen Schulamt durchgeführten Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des Artikels 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, wird von dem Schulamtsleiter/der Schulamtsleiterin für die ladinische Schule festgelegt. Diese Prüfung wird als gleichwertig zu der Prüfung über die Kenntnis der ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, welche für die Ebene des Doktorats vorgesehen ist, angesehen, sofern es auf der entsprechenden Bescheinigung nicht anders angegeben ist. Dies gilt auch für die Prüfungen, die vor Inkrafttreten dieses Artikels abgelegt worden sind.
(6) In jenen Fällen, in denen dieser Artikel die Prüfung über die Kenntnis der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprache im Sinne des I. Abschnittes des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, vorsieht, muss sich der entsprechende Nachweis auf die Ebene, welche für den Zugang zum entsprechenden Berufsbild vorgesehen ist, beziehen. 50)