(1) Das pädagogische Personal der Kindergärten, welches die Eignung durch die Teilnahme an einem Wettbewerbsverfahren erworben hat, dessen Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden, kann unter Berücksichtigung und des Stellenkontingents im entsprechenden Berufsbild unbefristet in den Landesdienst aufgenommen werden. Die Landesregierung kann vereinfachte Modalitäten festlegen für das Personal mit vierjährigem Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, oder mit Abschluss des fünfjährigen Masterstudienganges in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, welche im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen als Staatsprüfung und als Lehrbefähigung für den Kindergarten gelten. 42)
(2) Für das Personal im Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ mit vierjährigem Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, welches für das Kindergartenjahr 2017/2018 in der entsprechenden Rangordnung eingetragen ist, finden in Analogie zum Lehrpersonal der Grundschulen staatlicher Art und mit auslaufendem Charakter die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgesehenen Modalitäten für die direkte Aufnahme mit Eignung über die Rangordnung Anwendung. 43)
(2/bis) Die Kriterien und Modalitäten für die unbefristete Aufnahme des Kindergartenpersonals mit Eignung werden von der Landesregierung festgelegt. 44)
(3) In Erwartung einer kollektivvertraglichen Regelung gelten als Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“ auch das vierjährige Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich: Fachrichtung Grundschule oder der Masterstudiengang in Pädagogik (LM-85) oder der Masterstudiengang in Programmierung und Führung der Erziehungsdienste (LM-50) oder ein gleichgestellter Studientitel laut Interministerialdekret vom 9. Juli 2009. 45)
(3/bis) Als Zugangsvoraussetzung für das Berufsbild „Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin“ gilt das Abschlussdiplom einer fünfjährigen Oberschule und der spezifische Ausbildungslehrgang, dessen Inhalt und Dauer von der Landesregierung festgelegt werden. 46)
(3/ter) Zugang zum Berufsbild „Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin“ hat unter Berücksichtigung der historischen Entwicklungen der Zugangsvoraussetzungen auch das Personal, das im Rahmen der angegebenen Fristen in Besitz der folgenden Studien- oder Berufstitel ist:
- innerhalb des Jahres 2000 erworbenes Befähigungsdiplom Kindergärtner/Kindergärtnerin,
- innerhalb des Jahres 2002 erworbener Ausbildungsnachweis: Reifediplom des pädagogischen Gymnasiums - Fachrichtung Kindergarten, Reifediplom oder Diplom der Lehrerbildungsanstalt,
- innerhalb des Jahres 2007 erworbener Ausbildungsnachweis: mit Erfolg abgeschlossene mindestens zweijährige Fachausbildung im Bereich Kindergarten oder gleichwertige Ausbildung (Befähigungsnachweis Kindergartenassistent/Kindergartenassistentin, Fachdiplom für Fachkräfte für Familien- und Sozialfürsorge, Kinderbetreuer/Kinderbetreuerin, Assistent/Assistentin für soziale Dienste, Sozialbetreuer/Sozialbetreuerin),
- innerhalb des Jahres 2014 erworbener Ausbildungsnachweis: Reifediplom pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausrichtung. 47)
(4) In die Rangordnung für das Berufsbild ‚Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin’ kann auch das Personal mit folgenden Studien- oder Berufstiteln eingetragen werden:
- ein mindestens dreijähriges Universitätsstudium in Erziehungs- und Bildungswissenschaften (L-19) oder ein gleichgestellter Studientitel laut Interministerialdekret vom 11. November 2011,
- Abschlussdiplom einer fünfjährigen Oberschule und eine mindestens dreijährige Fachausbildung als ‚Erzieher/Erzieherin im Heim und in der Jugendarbeit’ oder als ‚Erzieher/Erzieherin für Menschen mit Behinderung’,
- Studien- oder Berufstitel, die als Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild ‚Kindergärtner/Kindergärtnerinnen’ gelten. 48)
(5) Das Personal, das in der Rangordnung für das Berufsbild „Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin“ aufgrund anderer Studien- oder Berufstitel eingetragen ist, bleibt in den folgenden Rangordnungen eingetragen, solange das entsprechende Gesuch gemäß den geltenden Bestimmungen gültig ist oder von Amts wegen bestätigt wird. 49)