(1) Um die gezielte Besetzung von Arbeitsplätzen der Landesverwaltung mit Personen mit Beeinträchtigung sowie mit anderen Personen mit dem Recht auf Pflichteinstellung zu fördern, wird ein eigenes getrenntes Kontingent von 40 Stellen vorgesehen. Werden solche Stellen durch Aufnahmen besetzt, so wird das Kontingent bis zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Pflichtquote zu Gunsten der geschützten Kategorien wieder aufgefüllt.
(1/bis) Die öffentlichen Körperschaften, die vom Land abhängig sind oder deren Ordnung unter seine oder die ihm übertragene Gesetzgebungsbefugnis fällt, können zudem, unter der Bedingung laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) folgende Personen mit Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, außerhalb des bestehenden Stellenkontingents aufnehmen:
- Personen, die vor ihrer Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen haben,
- Personen, die vor ihrer Anstellung eine individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, abgeschlossen haben,
- Personen, die vor ihrer Anstellung an einem Projekt für den vorübergehenden Einsatz von Arbeitslosen laut Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11, in geltender Fassung, teilgenommen haben,
- Personen, die vor ihrer Anstellung ein Praktikum laut Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196, abgeschlossen haben. 36)
(1/ter) Die Landesregierung regelt die Aufnahme von Personen mit Beeinträchtigung auf namentliche Anfrage bei den öffentlichen Körperschaften. 37)
(2) Zu diesem Zwecke ist die Aufnahme in den Dienst auch in Abweichung von den für die einzelnen Berufsbilder vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen zulässig. Die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung berücksichtigt die erworbene berufliche Qualifikation und wird aufgrund von Kriterien bestimmt, die mit Beschluss der Landesregierung im Einvernehmen mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften festgelegt werden.
(2/bis) Für die Aufnahme in den Dienst von Personen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, und von Personen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, n. 104, in geltender Fassung, kann die in Artikel 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, genannte Bescheinigung durch eine eigene Bescheinigung über die erworbene Sprachkompetenz ersetzt werden. Die Bescheinigung wird nach Bestehen einer differenzierten Prüfung, die im Sinne von Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, abgenommen wird, von dem für die Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen zuständigen Landesamt ausgestellt. 38)
(3) 39)
(4) Zur gezielten Eingliederung ins Arbeitsumfeld der Personen mit Beeinträchtigung nehmen die einzelnen Ämter der Landesabteilungen Soziales, Arbeit, Personal und der Generaldirektion des Landes, jedes gemäß seinen institutionellen Aufgaben, ihren Teil an der Funktion wahr, welche die staatliche Reform dem Verantwortlichen/der Verantwortlichen für die Prozesse zur Aufnahme von Personen mit Beeinträchtigung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, übertragen hat, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung angemessener Vorkehrungen laut Artikel 3 Absatz 3/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 2003, Nr. 216, in geltender Fassung, und der Planung von Zeiten und Modalitäten zur Erfüllung der für die Provinz vorgesehenen Pflichtquote. 40)