(1) Das Gesamtkontingent der Stellen des Personals des Landes wird mit Gesetz festgelegt. Das Gesamtkontingent der Stellen des Personals der übrigen Körperschaften laut Artikel 1 und der Landesbetriebe wird auf deren Vorschlag mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
(2) Für die Aufnahme von Personal gelten folgende Bedingungen:
- sie muss mit dem Dreijahresplan des Personalbedarfs der antragstellenden Organisationseinheit des Landes übereinstimmen und
- sie muss im entsprechenden Stellenkontingent vorgesehen sein oder
- es ist, falls die Aufnahme außerhalb des Stellenkontingents erfolgt, die entsprechende finanzielle Deckung zu gewährleisten; dies kann auch durch Verrechnung mit den für das Saisonpersonal vorgesehenen Mitteln erfolgen. 17)
(3) Im Zuge der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages bestimmen die einzelnen Körperschaften die Anzahl der Personen, die eventuell außerhalb des Stellenkontingentes im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Finanzmittel aufgenommen werden können.
(4) Mit Beschluss der Landesregierung werden, nach Anhören der Gewerkschaften, die Stellenkontingente der Bereiche des Landespersonals errichtet, und zwar im Rahmen des Gesamtkontingents der Stellen, für das im Haushaltsvoranschlag die entsprechende finanzielle Deckung gewährleistet ist.
(5) Die Artikel 15 und 15/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.
(6) Das aufgrund von entsprechenden rechts- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen für die jeweiligen Aufgaben nicht geeignete Personal wird, nach Einstufung in ein anderes Berufsbild unter Berücksichtigung der organisatorischen Bedürfnisse der Verwaltung und der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, in ein eigenes getrenntes Kontingent überführt. Das Einverständnis des Personals ist Voraussetzung für den Verbleib im Dienst der Verwaltung. Die Verwaltung prüft auch die Notwendigkeit eigener Umschulungsmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung dieses Personals. 18) 19)