(1) Um den reibungslosen Ablauf der Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten und die Erbringung der wesentlichen Dienstleistungen auch während der COVID-19-Pandemie zu ermöglichen, können bei erheblicher mangelnder Besetzung von freien Planstellen und teilweise abweichend von den einschlägigen Bestimmungen, Wettbewerbsverfahren in Form einer einzigen mündlichen Prüfung durchgeführt werden. Unbeschadet des Vergleichsprofiles unterstreicht und vertieft eine solche Prüfung die selektiven Aspekte und jene zur Kompetenzermittlung nach den Vorgaben der jeweiligen Ausschreibungen. Solche Wettbewerbe können die Titelbewertung gemäß den geltenden Bestimmungen vorsehen. Die Bestimmungen von Artikel 9 bleiben aufrecht. 35)