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s) Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 61)
Personalordnung des Landes

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 26. Mai 2015, Nr. 21.

Art. 9 (Aufnahme in den Dienst)                  delibera sentenza

(1) Die Aufnahme in den Dienst erfolgt:

  1. durch öffentlichen Wettbewerb mit Prüfungen, nach Bescheinigungen und Prüfungen, nach einem Ausbildungslehrgang oder mit Auswahlverfahren aufgrund von Eignungsprüfungen zur Feststellung der erforderlichen beruflichen Kenntnisse oder aufgrund von Eignungstests,
  2. von der ersten bis zur fünften Funktionsebene auch durch Eignungsprüfungen, bei denen eine eigene Rangordnung befolgt wird, die aufgrund der Bewertung von Bescheinigungen erstellt und periodisch überarbeitet wird; bei der Bewertung der Bescheinigungen können auch soziale Aspekte berücksichtigt werden,
  3. für das Lehrpersonal und das diesem gleichgestellte Personal der Landesschulen durch öffentlichen Wettbewerb, auch mit praktischen Prüfungen im Unterricht; die Kandidatinnen und Kandidaten werden zu den Wettbewerbsprüfungen durch entsprechende Ausschreibungen und unter Berücksichtigung einer öffentlichen Rangordnung nach Bescheinigungen eingeladen, 20)
  4. auf Grund der Bestimmungen zu Gunsten der geschützten Kategorien,
  5. durch eine Lehre.

(2) Bei der Festlegung der Zahl der auszuschreibenden Stellen können, zusätzlich zu den zum Zeitpunkt der Ausschreibung verfügbaren Stellen, auch jene berücksichtigt werden, die innerhalb eines Jahres ab der Ausschreibung frei werden können. Die Besetzung der Stellen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht verfügbar sind, erfolgt bei Freiwerden der jeweiligen Stellen oder auch bis zu drei Monate vorher, falls die Notwendigkeit besteht, die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten.

(3) Mit Durchführungsverordnung werden geregelt:

  1. die Anzahl, die Art und der Ablauf der Prüfungen; die Möglichkeit, bei Wettbewerbsprüfungen, ab den Zugangsprofilen, für welche ein Oberschulabschluss vorgesehen ist, die Kenntnis der englischen Sprache oder anderer Sprachen zusätzlich zur deutschen und der italienischen einzuführen, 21)
  2. die Möglichkeit, eine zu beurteilende Arbeitsperiode zwischen der Zulassungsprüfung und der Abschlussprüfung des Wettbewerbes vorzusehen,
  3. die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Bescheinigungen; die eventuelle Bewertung, im Rahmen von Wettbewerben, weiterer Bescheinigungen, inklusive postuniversitärer Abschlüsse, sofern durch die Bedürfnisse der Verwaltung begründet; die eventuelle Bewertung des Besitzes, seitens der Kandidatinnen und Kandidaten, von für die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten notwendigen Kompetenzen im Umgang und Verhalten, welche auch, aber nicht ausschließlich, mit der Unterstützung von Expertinnen und Experten festzustellen sind, 22)
  4. die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Prüfungskommissionen unter Berücksichtigung der Präsenz beider Geschlechter, des Sprachgruppenproporzes, der Vertretung der ladinischen Sprachgruppe bei Wettbewerben für Stellen, die nur für die ladinische Sprachgruppe ausgeschrieben werden, sowie der Möglichkeit für diese Sprachgruppe, in den übrigen Fällen in den Kommissionen anstelle eines Mitgliedes der Sprachgruppe vertreten zu sein, die im Wirkungsgebiet der jeweiligen Körperschaft die Mehrheit bildet,
  5. die Aufnahme von Personen der geschützten Kategorien unter Berücksichtigung der in den staatlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Grundsätze,
  6. die Modalitäten der Aufnahme in den Dienst von Bewerbern und Bewerberinnen mit einem Bildungsabschluss oder einer Berufsausbildung, die mit den für die einzelnen Berufsbilder vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen vergleichbar sind und die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem gleichgestellten Staat oder aber in einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, erworben wurden,
  7. die Modalitäten und Kriterien für die Wiederaufnahme in den Dienst,
  8. die Aufnahme von befristetem Personal und, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Rechtsordnung, die entsprechenden Einschränkungen, 23)
  9. die Modalitäten für die Zulassung zu einer Lehre, einer Ausbildungsperiode oder einem Praktikum und für die jeweilige Durchführung,
  10. das Einfügen von Koordinierungsbestimmungen zu bestehenden Rechtsquellen über die Mobilität zwischen Körperschaften und die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Behandlung des Personals, welches von einer Verwaltung auf eine andere übertritt, 24)
  11. die schrittweise Abschaffung der ausschließlich auf Bescheinigungen aufbauenden Rangordnungen zur befristeten Aufnahme, welche nicht absolut notwendig sind, und die Abschaffung der auf Bescheinigungen aufbauenden Rangordnungen für Versetzungen zwischen Gemeinden, 25)
  12. die Beschränkungen und Verbote bei der Aufnahme in den Landesdienst, darunter auch jene aus Disziplinargründen, wegen negativer Bewertung der Probezeit, wegen Vorlage falscher Unterlagen, wegen strafrechtlicher Verurteilungen, wegen Nichtannahme oder Kündigung von Aufträgen, wegen fehlender Teilnahme oder Nichtbestehens bei Wettbewerbsverfahren; die Beschränkungen und Verbote können auch mehrjährig oder dauerhaft sein. 26)

(3/bis) Die mündlichen, schriftlichen und praktischen Prüfungen der öffentlichen Wettbewerbe zur Aufnahme von Personal können auch mit Hilfe geeigneter technischer Instrumente auf Distanz durchgeführt werden. 27)

(3/ter) Um eine größere Flexibilität bei der Anpassung an die Erfordernisse der Arbeitsorganisation zu gewährleisten, können die Ranglisten der geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen aus den Auswahlverfahren auch zur Besetzung von Stellen verwendet werden, die nach der Ausschreibung der Wettbewerbsverfahren geschaffen oder umgewandelt wurden. Die entsprechenden Anträge werden von den Führungskräften der interessierten Abteilungen begründet, wobei auf die Programmierung des Dreijahresplans für den Personalbedarf oder auf objektive Situationen im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Dienste Bezug genommen wird. 28)

(4) In den Schulen, in den Sozialdiensten sowie im Südtiroler Sanitätsbetrieb sind die befristeten Arbeitsverträge über die von der Rechtsordnung vorgesehene Dauer hinaus vorübergehend zulässig, jedoch ausschließlich, um die Abdeckung der Dienste zu gewährleisten. 29)

(5) Das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit, die unter der Vollzeitarbeit liegt, gilt für alle Wirkungen als Teilzeitarbeit.

(5/bis) Die Regelung laut Absatz 5 gilt einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse des Personals laut Artikel 1, die sich auf Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen; aufrecht bleiben bereits getroffene Maßnahmen. 30)

(6) Die Aufnahme der Führungskräfte wird mit getrennter gesetzlicher Maßnahme geregelt.

(7) Im Sinne von Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Oktober 1977, Nr. 846, ist der Zweisprachigkeitsnachweis in Bezug auf folgende Berufsbilder keine Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in den Landesdienst, unbeschadet der Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache:

  1. pädagogische Fachkräfte der Kindergärten,
  2. Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes,
  3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration. 31)

(8) In den Rangordnungen für die Aufnahme des Personals stellt der Zweisprachigkeitsnachweis für die Berufsbilder laut Absatz 7 aber einen Vorzugstitel dar oder ist für die Punktezuweisung relevant. 32)

(9) Zur Verwirklichung des Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichts wird für die Berufsbilder laut Absatz 7 auch der Nachweis oder die Erklärung verlangt, dass die Unterrichtssprache der besuchten Oberschule oder der nächstniedrigeren Ausbildungsstufe jener Sprache entspricht, auf welche sich die jeweilige Rangordnung für die Aufnahme des Personals bezieht. Ist dies nicht der Fall, muss das betroffene Personal eine eigene Sprachprüfung bestehen, deren Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden. Der Zweisprachigkeitsnachweis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ersetzt nicht diese Sprachprüfung. Die Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache bleiben aufrecht. 33)

(10) Die Sprachprüfung laut Absatz 9 muss auch bestanden werden, wenn die vom Personal erklärte Muttersprache mit keiner der Sprachen übereinstimmt, auf welche sich die Rangordnungen für die Aufnahme des Personals beziehen. 34)

massimeBeschluss vom 19. Dezember 2023, Nr. 1129 - Befristete und unbefristete Aufnahme von Musikschullehrer/Innen an den Musikschulen des Landes – Abänderung der Regelung
massimeBeschluss vom 22. Februar 2022, Nr. 120 - Maßnahmen zur unbefristeten Aufnahme des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen -Öffnung / Anpassung der Zugangsvoraussetzungen einzelner Fächer für Fachlehrer
massimeBeschluss vom 29. Juni 2021, Nr. 554 - Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung des Integrationspersonals des Landes
massimeBeschluss vom 2. März 2021, Nr. 186 - Befristete Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen, an den Musikschulen und der „Mitarbeiter für die Integration“ sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen - Verschiebung der Frist vom 28.02.2021 auf den 31.03.2021
massimeBeschluss vom 12. Februar 2019, Nr. 70 - Maßnahme zur Potenzierung der unbefristeten Aufnahme des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen – Öffnung / Anpassung der Zugangsvoraussetzungen für Fachlehrer (abgeändert mit Beschluss Nr. 120 vom 22.02.2022)
massimeBeschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1470 - Sprachprüfung für das Landeslehr- und gleichgestellte Personal (abgeändert mit Beschluss Nr. 240 vom 16.03.2021)
massimeBeschluss vom 16. Februar 2018, Nr. 143 - Maßnahmen zur Potenzierung der unbefristeten Aufnahme des Lehrpersonals der berufsbildenden Schulen und Musikschulen - Verfahrensänderungen
massimeBeschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 130 - Ergänzung der Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes (abgeändert mit Beschluss Nr. 1366 vom 06.12.2016, Beschluss Nr. 143 vom 16.02.2018, Beschluss Nr. 184 vom 17.03.2020 und Beschluss Nr. 120 vom 22.02.2022)
massimeBeschluss vom 29. Juli 2014, Nr. 938 - Genehmigung des Mehrjahresplanes für die Transparenz 2014 - 2016 und des "Verhaltenskodexes für das Personal und die Führungskräfte des Landes"
massimeBeschluss vom 11. März 2014, Nr. 286 - Neue Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes (abgeändert mit Beschluss Nr. 130 vom 03.02.2015, Beschluss Nr. 1366 vom 06.12.2016, Beschluss Nr. 143 vom 16.02.2018, Beschluss Nr. 36 vom 29.01.2019 und Beschluss Nr. 184 vom 17.03.2020) (siehe auch Beschluss Nr. 1129 vom 19.12.2023)
20)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.
21)
Der Buchstabe a) des Art. 9 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 5 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
22)
Der Buchstabe c) des Art. 9 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 6 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
23)
Der Buchstabe h) des Art. 9 Absatz 3 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2017, Nr. 22.
24)
Der Buchstabe j) des Art. 9  Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 7 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
25)
Der Buchstabe k) des Art. 9  Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 7 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
26)
Der Buchstabe l) des Art. 9 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
27)
Art. 9 Absatz 3/bis wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.
28)
Art. 9 Absatz 3/ter wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 23. Juli 2021, Nr. 5.
29)
Siehe auch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Juni 2017, Nr. 21.
30)
Art. 9 Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
31)
Art. 9 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 8 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
32)
Art. 9 Absatz 8 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 8 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
33)
Art. 9 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 8 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
34)
Art. 9 Absatz 10 wurde hinzugefügt durch Art. 3 Absatz 8 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.
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