(1) Die Zulage laut Artikel 19 beträgt 1,00 Euro für jede nicht geleistete Arbeitsstunde und wird für höchstens 1.056 Stunden in der Lohnausgleichskasse gezahlt.
(2) Die Zulage wird im Verhältnis zur Arbeitszeit im beendeten Arbeitsverhältnis berechnet.