(1) Dieser Abschnitt regelt die Voraussetzungen, Dauer, Fristen und Modalitäten für die Inanspruchnahme sowie die Modalitäten für die Auszahlung und Aussetzung der Maßnahmen gegen die Wirtschaftskrise laut Artikel 1-bis des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, für arbeitslose oder von Arbeitsaussetzung betroffene Personen in Durchführung der Übertragung laut Artikel 6 des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, in geltender Fassung.
(2) Die Einkommensbeihilfen laut diesem Abschnitt werden auf die Fälle von Arbeitslosigkeit und Arbeitsaussetzung angewandt, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2015 eingetreten sind bzw. eintreten.