(1) Die Zulage für Personen, deren Arbeitsverhältnis ausgesetzt ist, wird als Einkommensbeihilfe für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingeführt, deren Arbeitsverhältnis ausgesetzt ist, und besteht aus einem Zuschuss zum Lohnausgleich, der vom Staat für die Zeit der Arbeitsaussetzung gezahlt wird.