(1) Wer Anrecht auf die Zulage laut Artikel 19 hat, muss bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung jeweils innerhalb der folgenden Frist einen entsprechenden Antrag einreichen:
(2) Dem Antrag ist eine Erklärung des Arbeitgebers über die Zahl der Arbeitsstunden beizulegen, in denen die Person in den oben angeführten Zeiträumen effektiv in der Lohnausgleichskasse war.