(1) Personen, die das AspI-Arbeitslosengeld beziehen, steht die Zulage laut Artikel 10 ab dem Tag zu, ab dem kein Anspruch auf das AspI-Arbeitslosengeld mehr besteht; sie wird für höchstens folgende Zeiträume gewährt:
(2) Personen, die das AspI-Arbeitslosengeld nicht beziehen, steht die Zulage laut Artikel 10 ab dem auf die Entlassung folgenden Tag zu; sie wird höchstens vier Monate lang gewährt, wenn die Entlassung zwischen 1. Jänner 2013 und 31. Dezember 2015 erfolgte bzw. erfolgt.