(1) Wer das AspI-Arbeitslosengeld bezieht, muss zur Inanspruchnahme der Zulage laut Artikel 10 innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen ab Einstellung der staatlichen sozialen Abfederungsmaßnahmen einen entsprechenden Antrag bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung einreichen.
(2) Wer das AspI-Arbeitslosengeld nicht bezieht, muss zur Inanspruchnahme der Zulage laut Artikel 10 innerhalb der Fallfrist von 90 Tagen ab der Entlassung bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung einen entsprechenden Antrag einreichen.