(1) Anspruch auf die Zulage laut Artikel 10 hat, wer aus Gründen, die auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen sind, durch einen der folgenden Umstände die Arbeit verliert:
(2) Anspruch auf das Arbeitslosengeld bei Arbeitsverlust laut Absatz 1 Buchstaben a) und c) hat, wer zum Zeitpunkt der Entlassung unter 50 Jahre alt war oder das 55. Lebensjahr erreicht oder überschritten hat.