(1) Lehrpersonen, die neben der ordentlichen Unterrichtstätigkeit für Aus- und Weiterbildungstätigkeiten eingesetzt werden, erhalten folgende Vergütungen, die von der oder dem zuständigen Vorgesetzten festgelegt werden:
- Ausbildungstätigkeit für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrlinge: wird als Unterrichtstätigkeit entlohnt;
- Aus- und Weiterbildungstätigkeit für Minderjährige und Erwachsene:
- pro Stunde 40 bis 50 Euro;
- pro ganzem Tag 280 bis 350 Euro;
- Spezifische berufliche Aus- und Weiter-bildungstätigkeit:
- pro Stunde 50 bis 62 Euro;
- pro ganzem Tag 350 bis 430 Euro.
(2) Für Absatz 1 haben die Unterrichtseinheiten eine Dauer von sechzig Minuten. Die Stunde ist die Unterrichtseinheit innerhalb eines Seminars oder Kurses, bestehend aus mehreren Einheiten, einschließlich kurzer Pausen zwischen den einzelnen Einheiten.
(3) Die Stundenvergütung laut Absatz 1 kann für nicht mehr als sieben Unterrichtseinheiten im Fall eines ganzen Tags und nicht mehr als fünf Einheiten im Fall eines halben Tags zuerkannt werden. Die Vergütung für einen ganzen Tag wird zuerkannt, wenn der Kurs mindestens sieben Stunden dauert. Die Vergütung ist allumfassend und schließt auch die Vorbereitungszeit mit ein. Zudem steht den betreffenden Personen die Erstattung eventueller Reisekosten zu, wenn die Tätigkeit außerhalb des Dienstsitzes durchgeführt wurde, sowie die Erstattung eventueller Verpflegungs-kosten nach den Kriterien und innerhalb der Grenzen, die die geltenden Bestimmungen für den Außendienst des Personals der Autonomen Provinz Bozen vorsehen.
(4) Dem Lehrpersonal, das im Rahmen der Durchführung von Aus- und Weiterbildungs-veranstaltungen andere Tätigkeiten übernimmt wie beispielsweise Tutoring, Moderation, Gruppenleitung oder ähnliches, steht pro Stunde eine Vergütung von maximal 25,00 Euro zu. Für die Kursleitung kann die Vergütung für Überstunden für Verwaltungstätigkeiten entrichtet werden.
(5) Dem Lehrpersonal, das zum Land oder zu anderen Körperschaften abgeordnet wurde, die zum Land gehören sowie dem zur Schulverwaltung abgeordneten Lehrpersonal steht die Vergütung für Referententätigkeit des Verwaltungspersonals zu. Zudem werden auf diese Personen die für das Verwaltungspersonal geltenden Bestimmungen angewandt.
(6) Mit der Aus- und Weiterbildungstätigkeit laut den vorhergehenden Absätzen dürfen die einzelnen Lehrpersonen das jährliche Limit von 100 Stunden nicht überschreiten. In Fällen von besonderem Interesse für die Verwaltung kann dieses Limit überschritten werden. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Lehrpersonals beachtet werden sowie die Möglichkeit der geistigen und körperlichen Erholung durch angemessene Ruhepausen.
(7) Die in diesem Artikel angeführten Beträge werden den allgemeinen Gehaltserhöhungen angepasst.
(8) Der Beschluss der Landesregierung Nr. 3025 vom 10.09.2007 „Lehrpersonal aller Schulstufen – Festlegung der Vergütung für Unterrichtstätigkeit in Aus- und Weiterbildungskursen“ findet für das Personal laut Artikel 1 dieses Vertrages nicht Anwendung.