(1) Das Lehrpersonal ist verpflichtet, im Rahmen von bis zu 38 Stunden pro Jahr an Prüfungen mitzuwirken. Darüber hinausgehende Stunden werden als Überstunden für Verwaltungstätigkeiten vergütet, erhöht um 30 Prozent. Die vom Lehrpersonal für die Vorbereitung der Prüfungen aufgewendete und von der zuständigen Führungskraft anerkannte Zeit gilt als Prüfungstätigkeit. Die von Lehrpersonen, die für Prüfungstätigkeiten eingesetzt sind, nicht geleisteten Unterrichtsstunden, gelten als geleistet, werden aber vom Kontingent der 38 Stunden nicht in Abzug gebracht.
(2) Stunden im Rahmen der Prüfungstätigkeit für die Meisterprüfung und das Leistungsabzeichen für Musikerinnen und Musiker, die über die Unterrichtsstunden hinaus geleistet werden, werden als Überstunden für Verwaltungstätigkeiten vergütet, erhöht um 30 Prozent.
(3) Einer Lehrperson, die einer Kommission für Staatsprüfungen vorsteht bzw. Mitglied einer solchen Kommission ist, steht dieselbe Entlohnung zu wie den Mitgliedern der Kommissionen für die Staatsprüfungen an den Oberschulen.