(1) Das in den Dienst aufgenommene Lehrpersonal muss im Laufe des Schuljahres eine Probezeit von sechs Monaten absolvieren. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Aufnahme in den Dienst. Sie kann bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit des laufenden Schuljahres verlängert werden. Die Probezeit wird auf das Dienstalter angerechnet.
(2) Für die Probezeit laut Absatz 1 wird der effektiv geleistete Dienst berücksichtigt. Abwesenheiten, mit Ausnahme des ordentlichen Urlaubs, werden nicht für die Probezeit berücksichtigt.
(3) Während der Probezeit können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten; dafür ist weder eine Vorankündigung notwendig noch die Zahlung einer Entschädigung vorgesehen. Tritt die Verwaltung vom Vertrag zurück, so muss sie dies ausreichend begründen. Das Personal hat in jedem Fall Anrecht auf den angereiften Urlaub und das angereifte Gehalt, nicht aber auf die Ruhetage.
(4) Das Personal erhält die Eignung zur Ausübung des Lehrberufs im Rahmen des Verfahrens zur Einstellung in den Landesdienst, auf der Grundlage eines eigenen Beurteilungsverfahrens, das die definitive Probezeit einschließt. In diesem Falle beginnt der Ablauf der definitiven Probezeit mit Beginn des Verfahrens zur Erlangung der Eignung.