(1) Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis können beantragen, im Laufe eines Zeitraums von fünf Schuljahren eine Ruhezeit von einem Schuljahr in Anspruch zu nehmen, die für sämtliche Wirkungen gültig ist, u.zw.:
- ab dem vierten Schuljahr bei einem Dienstalter von mindestens zehn Jahren;
- ab dem dritten Schuljahr bei einem Dienstalter von mindestens fünfzehn Jahren,
- ab dem ersten Schuljahr bei einem Dienstalter von mindestens zwanzig Jahren.
(2) Während des Fünfjahreszeitraums laut Absatz 1 steht den betreffenden Lehrpersonen eine auf 80 Prozent reduzierte Entlohnung zu. Die Ruhezeit in einem Schuljahr vor dem fünften Jahr des Fünfjahreszeitraums darf nur dann befürwortet werden, wenn der oder die Betroffene eine angemessene Garantie leistet, die zur Gehaltsvorstreckung im Verhältnis steht. Die Lehrperson hat in jedem Fall das Recht, auf die Ruhezeit oder auf einen Teil der Ruhezeit zu verzichten. In diesem Fall steht ihr die Auszahlung des bereits angereiften, nicht bezogenen Teils des Gehalts zu. Wird die Ruhezeit verschoben, so bleibt der Anspruch darauf im Laufe der folgenden fünf Schuljahre ab dem Datum aufrecht, an dem der betreffende Antrag gestellt wird.
(3) Im Laufe eines Schuljahres dürfen maximal fünf Prozent der Lehrpersonen des Kontingents des Lehrpersonals mit Vollzeitstelle eines einzelnen Bildungsbereichs die Ruhezeit laut Absatz 1 in Anspruch nehmen. Die Fristen und Modalitäten für die Vorlage der diesbezüglichen Anträge legt die Personalabteilung fest, im Einvernehmen mit den jeweiligen Bildungsbereichen nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften.
(4) Der zuständige Direktor oder die zuständige Direktorin kann im Fall laut Absatz 1 Buchstabe c) verfügen, dass die Ruhezeit um maximal drei Schuljahre verschoben wird, wenn kein Personal zur Verfügung steht, das die Voraussetzungen für den Unterricht des betreffenden Fachs erfüllt.