(1) Um dem Lehrpersonal Mobilität zu Schulen in anderen Gemeinden zu ermöglichen, legt die Verwaltung die jeweils für das neue Schuljahr zur Verfügung stehenden Stellen innerhalb einer Frist fest, die es Interessierten ermöglicht, die Anträge auf Versetzung rechtzeitig vorzulegen. Die nach der Stellenwahl frei werdenden Stellen stehen für Versetzungen im darauf folgenden Schuljahr zur Verfügung. Die für Versetzungen zur Verfügung stehenden Stellen werden auf der Grundlage von Kriterien bestimmt, die nach Besprechung mit den repräsentativsten Gewerkschaften mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. Nicht zur Verfügung stehen die Stellen, die durch Mobilität innerhalb derselben Gemeinde besetzt sind; für diese Art der Mobilität ist das Einverständnis des Direktors oder der Direktorin der Schule erforderlich, an welche die Lehrperson versetzt werden will. Eine eventuelle Ablehnung muss begründet sein.
(2) Einen Antrag auf Versetzung können Lehrpersonen stellen, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis haben sowie Personen mit befristetem Arbeitsverhältnis, welche die Eignung und ein Dienstalter von mindestens drei Jahren bei derselben Schule nachweisen können.
(3) Für die Zuweisung der freien Stellen wird eine eigene Rangordnung nach verschiedenen Kriterien erstellt, für die folgende Punkte vergeben werden:
- Familiäre Umstände, die auf dem Bedürfnis der Antrag stellenden Person gründen, näher am Domizil der zu betreuenden Personen zu arbeiten, insbesondere:
- für die Betreuung von verwandten oder verschwägerten Personen 1. und 2. Grades, die gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes pflegebedürftig sind, und zwar zusätzlich zu den Punkten laut Buchst. b), c) und d): 6 Punkte pro Person;
- für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind unter vier Jahren sowie für jedes Kind unter vier Jahren, für welches der Antragsteller oder die Antragstellerin das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht hat: 4 Punkte;
- für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen vier und vierzehn Jahren sowie für jedes Kind zwischen vier und vierzehn Jahren, für welches der Antragsteller oder die Antragstellerin das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht hat: 3 Punkte;
- für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind zwischen vierzehn und achtzehn Jahren sowie für jedes Kind zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, für welches der Antragsteller oder die Antragstellerin das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht hat:
2 Punkte;
- Für jedes Jahr, das für die Gehaltsentwicklung zählt: 1 Punkt;
- Bei Punktegleichheit wird der Bewerber oder die Bewerberin mit mehr Punkten für Kinder vorgezogen;
- Bei weiterer Punktegleichheit zählt das Lebensalter.
(4) Stellenverliererinnen und –verlierer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis haben in jedem Fall auch bei der Besetzung der Stellen Vorrang, die für Versetzungen zur Verfügung stehen. Für die Rang-ordnung der Stellenverlierer- und –verliererinnen gelten die Kriterien laut Absatz 3. Die Punktezahl für die Gehaltsentwicklung wird verdoppelt. Die Stellen-verliererinnen und -verlierer werden auf der Grundlage der geringsten Punktezahl ermittelt, die nach den Bestimmungen laut Absatz 3 vergeben wird.
(5) Aufrecht bleibt das Recht auf Versetzung auch für Personen, die wegen Elternzeit und damit verbundenen Warteständen abwesend sind.
(6) Die Anträge auf Versetzung müssen der Verwaltung innerhalb 31. März des Jahres vor dem betreffenden Schuljahr vorgelegt werden.
(7) Ist es infolge der Neuordnung der Berufsschulen notwendig, die Bestimmungen zur Mobilität laut diesem Artikel zu ändern oder zu ergänzen, so treffen sich die Vertragsparteien auf Antrag einer der Parteien innerhalb eines Monats ab Antragstellung, um gemeinsam darüber zu verhandeln.
(8) Der aufgrund der staatlichen Normen bei den Versetzungen vorgesehene Vorrang zugunsten der Personen mit Behinderung bleibt, mit Ausnahme der Bestimmungen von Absatz 4, aufrecht.