(1) Das Lehrpersonal hat für jedes Schuljahr effektiv geleisteten Dienstes Anrecht auf dreißig Arbeitstage ordentlichen Urlaubs sowie auf zwanzig Ruhetage, die in den Zeiträumen in Anspruch genommen werden, in denen die Unterrichtstätigkeit unterbrochen wird.
(2) Das Personal, dessen wöchentliche Dienstzeit auf sechs Tage verteilt ist, hat für jedes Schuljahr effektiven Dienstes Anrecht auf sechsunddreißig Arbeitstage ordentlichen Urlaubs sowie zusätzlich auf vierundzwanzig Ruhetage, die in den Zeiträumen in Anspruch genommen werden, in denen die Unterrichtstätigkeit unterbrochen wird.
(3) Während der sommerlichen Unterbrechung der Unterrichtstätigkeit nimmt das Lehrpersonal normalerweise sechs Wochen, in jedem Fall nicht weniger als vier aufeinander folgende Wochen ordentlichen Urlaubs in Anspruch.
(4) In der restlichen unterrichtsfreien Zeit steht das Lehrpersonal, vorbehaltlich Zeitausgleichs, der Schule für die Tätigkeiten im Sinne der Bestimmungen laut den Artikeln 8, 10 und 11 zur Verfügung. Dies gilt auch für die aufgrund von Abwesenheiten nicht angereiften Urlaubstage und Ruhetage. Die Arbeitszeit des Lehrpersonals mit Schülern wird als Unterrichtszeit gerechnet.
(5) Hinsichtlich der Ruhetage finden die allgemeinen Bestimmungen über den ordentlichen Urlaub Anwendung. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen von Artikel 22, Absatz 3.