(1) Kurzfreistellungen aus persönlichen Gründen, Freistellungen wegen lokalen politischen Mandats oder Freistellungen aus Studien- oder Gewerkschaftsgründen, die für das Verwaltungspersonal in Verwaltungsstunden festgelegt sind, werden für das Lehrpersonal bestimmt, indem – beschränkt auf die Unterrichtsstunden - die Koeffizienten laut Artikel 23 Absatz 2 angewandt werden.