(1) Dieses Gesetz bringt für das Finanzjahr 1998 keine Mehrausgaben mit sich. Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt. Die Beschränkungen aus der provisorischen Führung des Haushaltes des Jahres 1999, gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 10, werden mit bezug auf die Bereitstellungen des Haushaltes 1998 für die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der von Artikel 151 abgeschafften Landesgesetze angewendet.