(1) Nach Artikel 12/bis Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:
„b/bis) an die von Buchstabe b) vorgesehenen Gruppen der Landesranglisten kann die Landesregierung auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfs an Lehrpersonal mit Lehrbefähigung eine oder mehrere zusätzliche Gruppen für einzelne Wettbewerbsklassen oder Stellenpläne anfügen. Die Landesregierung bestimmt außerdem, wer Anrecht auf die Eintragung in die zusätzlichen Gruppen hat. Die Punktezahl für die zusätzlichen Gruppen wird gemäß der Bewertungstabelle des Landes laut Buchstabe b) berechnet.“
(2) Nach Artikel 12/ter Absatz 11 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Um die didaktische Kontinuität zu gewährleisten, können die Lehrpersonen für Italienisch oder Deutsch – Zweite Sprache in der Grundschule, welche ab dem Schuljahr 2013/2014 einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen, erst nach fünf Jahren effektiven Zweitsprachunterrichts um Versetzung, provisorische Zuweisung oder Verwendung in anderen Stellenplänen oder Wettbewerbsklassen ansuchen.“