(1) Artikel 7 Absatz 3 Buchtstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„a) wenn anhand entsprechender Unterlagen nachgewiesen wird, dass eine persönliche Notlage besteht,“
(2) Artikel 7 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„4. Nicht zulässig ist die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Abwesenheit wegen Krankheit, während des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs und während der Inanspruchnahme der Begünstigungen laut Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 oder Artikel 42 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151; ausgenommen sind die Fälle laut Absatz 3 Buchstabe a) dieses Artikels.“
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.