(1) Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„Art. 4 Geringfügige Nebentätigkeiten
1. Das Personal darf Nebentätigkeiten mit einer Vergütung von insgesamt maximal 1.000,00 Euro Brutto pro Kalenderjahr ausüben.
2. In diesem Fall genügt eine schriftliche Mitteilung an die vorgesetzte Führungskraft, die prüft, ob die allgemeinen Beschränkungen im Sinne von Artikel 2 beachtet werden. Mit der Bestätigung der Überprüfung gilt die Nebentätigkeit als genehmigt.“