(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Die Einkommensgrenze laut Absatz 1 kann in den im Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Fällen auf maximal 150 Prozent erhöht werden.“