(1) Der deutsche Text des zweiten Satzes des Artikels 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, erhält folgende Fassung:
„Bruttoeinkünfte bis zu einem Jahresbetrag von 7.000,00 Euro sind nach vorheriger Genehmigung in jedem Fall zulässig.“
(2) Nach Artikel 5 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 2016, Nr. 3, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis. Die Einkommensgrenze laut Absatz 2 kann in den Fällen laut Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, auf maximal 50 Prozent erhöht werden.“