1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, die Gewährung von Investitionsbeiträgen für die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen zur Biogasproduktion. Die Beiträge werden zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt.
2. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt in Anwendung der Grundsätze der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG sowie gemäß den Richtlinien der Klimastrategie – Energie Südtirol 2050, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 20. Juni 2011, Nr. 940.