1. Die Schirmherrschaft der Autonomen Provinz Bozen für Veranstaltungen und Vorhaben jeder Art wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin auf ausdrücklichen und entsprechend dokumentierten Antrag des Organisators formal gewährt.
2. Die Übernahme der Schirmherrschaft bewirkt nicht automatisch finanzielle Vorteile oder wirtschaftliche Vergünstigungen für die entsprechenden Veranstaltungen.