1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden hinterlegten Ausgabenbelege müssen:
a) gesetzeskonform sein,
b) auf den Namen des/der Begünstigten ausgestellt sein,
c) die erfolgte Bezahlung quittieren. Zahlungen ab 1.000,00 Euro müssen nachvollziehbar sein (Banküberweisung, Bancomat, Kreditkarte, Zirkularscheck) und auf den Bankauszügen des/der Begünstigten aufscheinen; die Bankauszüge sind dem Amt auf Nachfrage vorzulegen. Alle Ausgaben und Einnahmen betreffend das geförderte Projekt müssen im Kontokorrent ersichtlich sein, das auf den Namen des Begünstigten eröffnet sein muss,
d) sich auf die zur Beitragsgewährung zugelassenen Ausgaben beziehen,
e) nicht vor dem Protokollierungsdatum des Beitragsantrags ausgestellt worden sein,
f) Verpflichtungen betreffen, die im Bezugsjahr des Beitrages eingegangen wurden.
2. Ausgabenbelege dürfen auch in den Jahren nach jenem der Gewährung des Beitrags ausgestellt worden sein, sofern sie sich auf den Förderzweck und die zugelassenen Ausgaben beziehen und unter der Voraussetzung, dass sie mit dem vorgelegten Zeitplan übereinstimmen.