1. Diese Richtlinien, erlassen in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, regeln die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen, im Folgenden Förderungen genannt, seitens der Abteilung Italienische Kultur zur Förderung von Kino und Medien für die italienische Sprachgruppe, im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) sowie von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.
2. Es werden audiovisuelle Werke gefördert, die nicht für die kommerzielle Nutzung konzipiert sind oder die vorwiegend einen Vertrieb im Alpenraum vorsehen.
3. Die Beiträge laut Artikel 5 dieser Richtlinien werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.
4. Die Beihilfen laut Artikel 5 dieser Richtlinien werden im Sinne und innerhalb der Grenzen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen zugewiesen.