Der Dienstverpflichtung kann in folgenden Formen nachgekommen werden:
a) Vertragsbindung mit dem Landesgesundheitsdienst als Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin,
b) Vertretung von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, die mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sind,
c) ärztlicher Bereitschaftsdienst,
d) Dienst für Betreuungskontinuität,
e) ärztlicher Bereitschaftsdienst für Touristen,
f) Privatpraxis für Allgemeinmedizin,
g) Angestelltenverhältnis in der Praxis einer/eines mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Ärztin/Arztes,
h) Angestelltenverhältnis in der Privatpraxis einer Ärztin oder eines Arztes für Allgemeinmedizin.
Nicht anerkannt werden Tätigkeiten in der Verwaltung, in der Lehre oder reine Forschungsarbeit.