1. Zu den Beihilfen laut Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes berechtigt sind einzelne landwirtschaftliche Unternehmer,
a) die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, direkt den Betrieb in der Eigenschaft als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, und
b) im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen sowie
c) im Gemeindeverzeichnis laut Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes eingetragen sind, oder
d) für welche die Landesabteilung Landwirtschaft das Bestehen der Voraussetzungen für die Ausübung der „Urlaub auf dem Bauernhof“ – Tätigkeiten festgestellt hat.
2. Die Beihilfen zugunsten der in Absatz 1 genannten Berechtigten werden unter Einhaltung der Bestimmungen laut Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.
3. Zu den Beihilfen laut Artikel 14 Absatz 2 des Landesgesetzes berechtigt sind Körperschaften und Vereinigungen, die im landwirtschaftlichen Bereich tätig sind.