1. Diese Kriterien regeln die betriebliche Ausbildung in einem Lehrberuf, die in einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen einer Arbeitsrehabilitationsmaßnahme stattfindet. Die gesetzliche Grundlage ist der Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet.