1. Ziel der betrieblichen Ausbildung laut Artikel 1 Absatz 1 ist es, der betroffenen Person eine reguläre Lehrlingsausbildung zu ermöglichen und damit zu einem Berufsabschluss zu verhelfen. Die betriebliche Ausbildung erfolgt in diesem Fall statt über einen Lehrvertrag über die Arbeitsrehabilitationsmaßnahme.