1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der eingereichten Beihilfeanträge durchgeführt.
2. Die zu kontrollierenden Vorhaben werden jährlich von einer Kommission ausgelost; diese besteht aus dem Direktor oder der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, dem Direktor oder der Direktorin des Landesamtes für Viehzucht sowie einem Sachbearbeiter oder einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Beamte und Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft oder des Tierärztlichen Dienstes führen die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen durch und verfassen darüber ein Erhebungsprotokoll.
4. Bei der Kontrolle wird die Einhaltung der Vorgaben laut den Artikeln 3, 4 und 5 überprüft.
5. Im Fall von festgestellten Regelwidrigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.