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In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 2912 vom 10.08.2005
Genehmigung der Kriterien zur Förderung von kulturellen Tätigkeiten und Investitionen für die ladinische Sprachgruppe

Anlage A
 
Kriterien zur Förderung von kulturellen Tätigkeiten und Investitionen für die ladinische Sprachgruppe
 

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Im Autonomiestatut und im vereinheitlichten Text der Landesgesetze über kulturelle Vorhaben, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmann vom 11. November 1988, Nr. 30, ist der Schutz und die kulturelle Entwicklung der deutschen, italienischen und ladinischen Volksgruppen verankert.
 
2. Ein wesentliches Ziel dieser Kriterien besteht darin, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten, Initiativen und Veranstaltungen, die von öffentlichen und privaten Trägern durchgeführt werden, wirtschaftlich zu unterstützen.
 
3. Beiträge und Beihilfen für einzelne kulturelle oder künstlerische Tätigkeiten können auch an Einzelpersonen, welche ihren Wohnsitz in Südtirol haben, gewährt werden, sofern sie dabei keine Gewinnabsichten verfolgen.
 
4. Die Bereitstellung von Räumen und Räumlichkeiten, in denen kulturelle Tätigkeiten durchgeführt werden, wird durch die Gewährung von Investitionsbeiträgen unterstützt.
 
5. Für die Gewährung von Beiträgen und Beihilfen im Rahmen dieser Bestimmungen geben die für die einzelnen Sprachgruppen zuständigen Kulturbeiräte ein Gutachten ab. Es gibt einen Kulturbeirat für jede Sprachgruppe.
 

Artikel 2

Finanzierungen

1. Es gibt folgende Finanzierungsformen:

a)     Beihilfen;

b)     Ordentliche Beiträge;

c)     Außerordentliche Beiträge;

d)     Ergänzende Beiträge.

 
2. Beihilfen:
An Gesuchsteller, welche über mehrere Jahre eine kulturelle Tätigkeit ausgeübt haben, eine geeignete Organisationsstruktur aufweisen, ein ansprechendes kulturelles Angebot vorweisen oder entsprechende kulturelle Dienstleistungen im Lande anbieten, können Beihilfen im Ausmaß bis zu 3.000,00 Euro gewährt werden.
Die Beihilfen müssen unter Berücksichtigung eines ausführlichen Jahresarbeitsplanes, aus dem auch die erforderlichen Kosten hervorgehen, gewährt und für die Durchführung von kulturellen Tätigkeiten verwendet werden. Die Ansuchen für Beihilfen müssen innerhalb des Einreichetermins, der für die ordentlichen Beiträge festgelegt worden ist, eingereicht werden. Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt nach Vorlage eines ausführlichen Rechenschaftsberichtes, aus dem hervorgeht, dass die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Ausgaben tatsächlich getätigt worden sind und die Tätigkeit im Sinne des Jahresarbeitsprogrammes durchgeführt worden ist.
Die Zuweisung von Beihilfen schließt die Möglichkeit, Beiträge gemäß folgender Absätze 3, 4 und 5 über dieselbe Abteilung zu erhalten, aus.
 
3. Ordentliche Beiträge:
Als ordentliche Beiträge gelten jene, die für die Durchführung des Jahresarbeitsprogrammes gewährt werden.
 
4. Außerordentliche Beiträge:
Als außerordentliche Beiträge gelten jene, welche für die Durchführung von speziellen, auch mehrjährigen Projekten, die nicht im ordentlichen Jahresarbeitsprogramm gemäß vorhergehendem Absatz 3 enthalten sind, gewährt werden.
 
5. Ergänzende Beiträge:
Als ergänzende Beiträge gelten jene, mit denen die bereits gewährten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträge aufgestockt werden. Dies ist möglich, wenn die Eigenfinanzierung oder die Finanzierung durch andere öffentliche oder private Körperschaften nicht ausreicht, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das Jahresarbeitsprogramm bzw. die geförderten Projekte durchzuführen oder aber, wenn unvorhergesehene oder unvorhersehbare schwerwiegende Sachverhalte eingetreten sind.
Außerdem können sie zugewiesen werden, wenn es, aus gerechtfertigten Gründen, angebracht erscheint den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen.
 
6. Dem Kulturbeirat steht es grundsätzlich frei, nur Teile der unterbreiteten Kosten zur Bezuschussung zuzulassen, was entsprechend zu begründen ist.
 

Artikel 3

Anspruchsberechtigte

1. Öffentliche und private Körperschaften, Vereinigungen, Komitees und Einzelpersonen, die keine Gewinnabsicht verfolgen, können für die Durchführung von kulturellen oder künstlerischen Tätigkeiten und Initiativen, welche auf Landes- oder Bezirksebene Bedeutung haben, gefördert werden, sofern sie zumindest eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a)     ein Maximum an kultureller Vielfalt erstreben;

b)     die kulturellen Eigenheiten der ladinischen Sprachgruppe in Südtirol unterstützen und fördern;

c)     die Verbreitung, Ausstellung oder Analyse bedeutsamer Aspekte des ladinischen Kulturerbes fördern;

d)     dazu beitragen, die Verbindungen zum deutschen und/oder rätoromanischen Sprachraum in beide Richtungen zu pflegen oder dazu beitragen, kulturelle Integrationsarbeit, vornehmlich auf europäischer Ebene, zu verwirklichen;

e)     Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kultureller Natur auf Landes- und/oder Bezirksebene anbieten;

f)     Veranstaltungen durchführen, an denen Künstler und Persönlichkeiten aus der Welt der Kultur teilnehmen oder aber, die eine besondere Beziehung zum Land und zu seiner Kulturszene unterhalten.

 
2. In begründeten Fällen können Gesuchsteller gemäß vorhergehendem Absatz 1 auch dann gefördert werden, wenn ihre Initiativen und Tätigkeiten auf Ortsebene begrenzt sind.
 
3. Vorrangig behandelt werden Initiativen und Tätigkeiten, die so geplant sind, dass Überlagerungen mit ähnlichen kulturellen Veranstaltungen vermieden werden.
 
4. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt auch jenen Tätigkeiten und Initiativen, die von mehreren Gesuchstellern gemeinsam vorgeschlagen und in einem gemeinsamen Projekt durchgeführt werden.
 
5. Bei der Beitragsgewährung wird berücksichtigt, ob der Gesuchsteller bei der Durchführung der Initiativen und Tätigkeiten die statutarisch verankerten Richtlinien einhält, die institutionellen Aufgaben erfüllt und den kulturellen Tätigkeiten gegenüber anderen den Vorrang einräumt.
 
6. Bei der Festlegung des Ausmaßes der Finanzierung kann auch der Umstand berücksichtigt werden, ob und inwieweit die Gesuchsteller für die Durchführung der vorgesehenen Initiativen und Tätigkeiten über Zuwendungen von Stiftungen, Privaten, und anderen verfügen oder aber Schenkungen und/oder Sponsorisierungen aufweisen können.
 

Artikel 4

Zugelassene Ausgaben

1. Für die Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 2 werden folgende Ausgaben berücksichtigt:

a)     für die Organisation und Durchführung von Tätigkeiten;

b)     Mieten, Strom, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten, Telefon, Büromaterial, Abonnements, Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern, Versicherungen, Ankauf von Lehr- und Lernmitteln, sowie andere kulturelle, didaktische und pädagogische Materialien, die für die Durchführung der Jahresarbeitsprogramme notwendig sind;

c)     Mitarbeitergehälter und Honorare (bei Beauftragungen) einschließlich Sozialabgaben und Steuern;

d)     Reisespesen, Unterkunft und Verpflegung der Verantwortungsträger und Mitarbeiter;

e)     Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen des eigenen Personals, sowie der freiwilligen Mitarbeiter;

f)     tätigkeitsbegleitende Druckerzeugnisse.

 
2. Gruppenreisen werden nicht zur Bezuschussung zugelassen, es sei denn, der zuständige Kulturbeirat stellt den besonderen kulturellen Charakter derselben fest.
 
3. Die für Mitglieder der Leitungsgremien von politischen Parteien oder von Gewerkschaften, sowie für Mitglieder von gewählten Organen (Parlament, Regionalrat, Landtag und Gemeinderat) und für offizielle Kandidaten derselben vorgesehenen Aufwandsentschädigungen werden nicht rückerstattet.
 

Artikel 5

Investitionen

1. Öffentlichen und privaten Körperschaften, Vereinigungen und Komitees können Beiträge gewährt werden:

a)     für den Ankauf, den Bau, die Instandsetzung und die Renovierung von Strukturen, einschließlich ihrer Planung und Einrichtung, die für kulturelle Tätigkeiten bestimmt sind;

b)     für den Ankauf von audiovisuellen Mitteln, Datenverarbeitungsgeräten sowie anderen technischen Geräten, die für die Durchführung der institutionellen Aufgaben und Tätigkeiten notwendig sind;

c)     für den Ankauf, die Renovierung bzw. Reparatur von Musikinstrumenten, Trachten, Fahnen, Bühnenrequisiten, didaktischen Materialien, Notenmaterial und Fachliteratur;

d)     für die Sanierung, Pflege und Restaurierung sowie Wiederherstellung von bäuerlichen Kleindenkmälern, sofern sie nicht unter Denkmalschutz stehen, wohl aber einen entscheidenden Faktor für die Kulturlandschaft darstellen;

e)     für Investitionen, die mit Tradition und Brauchtum zusammenhängen.

 
2. Die veranschlagten Kosten für Investitionen müssen im Falle von Bau- oder Sanierungsarbeiten durch einen von einem Sachverständigen unterzeichneten technischen Bericht bescheinigt werden. Die Kosten für die Planung der Investitionen sowie für die entsprechende Software können entweder als Investitions- oder als ordentliche Betriebskosten gefördert werden
 
3. Der Gesuchsteller, Inhaber bzw. Betreiber einer Struktur zur Durchführung kultureller Tätigkeiten bietet eine Gewähr dafür, dass die geförderte Einrichtung für eine bestimmte Dauer, die vom jeweils zuständigen Kulturbeirat vorgeschlagen und bei der Gewährung des Beitrages bestimmt wird, ausschließlich oder zumindest vorwiegend für die Ausübung kultureller Tätigkeiten genutzt wird. Dies erfolgt unter anderem durch den Abschluss von Verträgen im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung.
 
4. Vorrangig berücksichtigt werden Projekte für die Errichtung von Mehrzweckräumen, sowie für den Ankauf von audiovisuellen Mitteln und Datenverarbeitungsgeräten, welche von mehreren Einrichtungen verwendet werden, sowie Projekte, zu deren Finanzierung die örtlichen Körperschaften beitragen.
 
5. Bei der Einrichtung von Infrastrukturen wird eine funktionsgerechte Grundausstattung gefördert.
 
6. Nicht gefördert werden kann der Ankauf von Fahrzeugen sowie die Errichtung bzw. der Ankauf von Musikpavillons.
 

Artikel 6

Verwendung des Beitrages

1. Der Gesuchsteller kann den gewährten Beitrag ausschließlich für die Durchführung jener Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen verwenden, für die der Beitrag beantragt und gewährt worden ist.
 
2. Sollte der Gesuchsteller den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Ansuchen angeführt, verwenden wollen, so muss er ein entsprechend begründetes Ansuchen an das zuständige Amt stellen, in dem die neue Verwendung genau spezifiziert ist.
 
3. Für die ordentlichen Beiträge muss das Ansuchen um Änderung der Verwendung des gewährten Beitrages innerhalb des Kalenderjahres, auf das sich der Beitrag bezieht, beim zuständigen Amt gestellt werden.
 
4. Die Änderung der Verwendung der Beiträge wird nach den selben Verfahren, die für die Zuweisung der Beiträge gelten, genehmigt.
 

Artikel 7

Gesuchsmodalitäten und Beitragshöhe

1. Die Ansuchen um ordentliche Beiträge sind vom Gesuchsteller bzw. gesetzlichen Vertreter, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, zu unterschreiben und innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres, oder innerhalb einer Frist, die mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors festgelegt wird, beim Amt für Kultur für die ladinische Sprachgruppe einzureichen. Wird das Ansuchen auf dem Postwege eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels des Annahmepostamtes.
 
2. Für die außerordentlichen Beiträge gemäß Artikel 2, Absatz 4, und für ergänzende Beiträge, gemäß Artikel 2, Absatz 5, kann im Laufe des Jahres angesucht werden. Das entsprechende Ansuchen ist auf alle Fälle einzureichen, bevor die Ausgaben getätigt werden.
 
3. Die Ansuchen um die Förderung von Investitionen gemäß Artikel 5 können jederzeit eingereicht werden. Die Gesuche für Investitionen, welche auf Grund von fehlenden Mitteln nicht oder nur teilweise im betroffenen Kalenderjahr berücksichtigt werden, können in den nachfolgenden Jahren berücksichtigt werden, ohne dass der Gesuchsteller ein neues Gesuch einreichen muss.
 
4. Der Gesuchsteller hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.
 
5. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a)     bei Tätigkeiten:

Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Jahr;

Jahresarbeitsprogramm für das laufende Jahr;

Kostenvoranschlag;

Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen.

b)     bei Investitionen:

Investitionsprogramm;

Kostenvoranschlag;

Finanzierungsplan, mit Angabe der Eigenmittel bzw. Einnahmen.

 
6. Wird das erste Mal angesucht, so ist zusätzlich eine Kopie des Statutes vorzulegen.
 
7. Werden Erklärungen und Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist zusammen mit diesen eine nicht beglaubigte Kopie des Personalausweises des Gesuchstellers zu übermitteln.
 
8. Die Beihilfen gemäß Artikel 2, Absatz 2, können bis 80% der anerkannten Kosten und in keinem Fall mehr als 3.000,00 Euro betragen.
 
9. Die Beiträge für Finanzierungen gemäß Artikel 2 und für Investitionen, gemäß Artikel 5, können bis zu 80% der anerkannten Kosten betragen.
 
10. In außerordentlich begründeten Fällen können obengenannte Höchstprozentsätze überschritten werden. Auf alle Fälle darf der gewährte Beitrag den im Ansuchen ausgewiesenen Fehlbetrag nicht überschreiten.
 
11. Die Gesuchsteller weisen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit in passender Form darauf hin, dass die Investitionen, Initiativen, Projekte und Tätigkeiten durch die Südtiroler Landesregierung, Assessorat für Ladinische Kultur, finanziell unterstützt worden sind.
 

Artikel 8

Vorschüsse

1. Der Gesuchsteller kann um die Gewährung und Auszahlung folgender Vorschüsse ansuchen:

a) um einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 50% des Beitrages, der im Vorjahr dem Gesuchsteller gewährt worden ist.

Dieser Vorschuss wird in der Regel nur gewährt, wenn der gewährte Beitrag des Vorjahres mindestens 15.000,00 Euro betragen hat und ausschließlich zur Abdeckung von Mieten, Führungs- und Verwaltungsspesen der Struktur, Personalspesen, einschließlich von Honoraren, sowie von anderen Pflichtausgaben dient. Weiters kann dieser Vorschuss nur gewährt werden, wenn mindestens 60% des im Vorjahr gewährten Beitrages bereits abgerechnet worden sind.

Das entsprechende Ansuchen ist innerhalb 10. November des vorhergehenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, einzureichen.

b) um einen Vorschuss im Ausmaß bis zu 80% des für das laufende Jahr genehmigten Beitrages.

Dieser Vorschuss kann in der Regel nur dann gewährt werden, wenn ansonsten die reibungslose Abwicklung der Tätigkeit aus Mangel an Liquidität nicht gewährleistet erscheint, bzw. wenn der Gesuchsteller sonst kostspielige Kredite aufnehmen müsste.

Um diesen Vorschuss kann gleichzeitig mit dem Ansuchen angesucht werden.

2. Der Vorschuss gemäß Absatz 1, Buchstabe a), kann auf maximal 80% des für das laufende Jahr gewährten Beitrages aufgestockt werden.
 

Artikel 9

Abrechnung der Vorschüsse

1. Gesuchsteller, welche Vorschüsse, im Sinne des Artikels 8, erhalten haben, müssen denselben innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres durch die Vorlage entsprechender Ausgabenbelege abrechnen. In begründeten Fällen kann ein Aufschub der oben genannten Frist um höchstens ein Jahr gewährt werden, wenn der Gesuchsteller darum ansucht. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt.
Erst nachdem sämtliche Vorschüsse abgerechnet worden sind, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.
 
2. Wird dem Gesuchsteller eine Aufstockung gemäß Artikel 8, Absatz 2, gewährt, so kann der Differenzbetrag erst dann ausbezahlt werden, nachdem der Gesuchsteller den Vorschuss gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe a), vollständig abgerechnet hat.
 
3. Jener Anteil des gewährten Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen, Projekte oder Investitionen verwendet bzw. nicht entsprechend belegt worden ist, ist an das Schatzamt des Landes, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Datum der Akkreditierung des gewährten Vorschusses anfallen, zurückzuzahlen.
 

Artikel 10

Abrechnung und Auszahlung der Beihilfen und der Beiträge

1. Die Auszahlung der Beihilfen gemäß Artikel 2, Absatz 2, erfolgt aufgrund der Vorlage des entsprechenden Rechenschaftsberichtes, aus dem hervorgeht, dass die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten tatsächlich getätigt worden sind und die Tätigkeit im Sinne des Jahresarbeitsprogrammes durchgeführt worden ist.
 
2. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt in einer oder mehreren Raten aufgrund eines entsprechenden Ansuchens und der Vorlage der ordnungsgemäßen Dokumentation von Seiten des Gesuchstellers.
 
3. Damit die für Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen gewährte Finanzierung zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen Ausgaben in der Höhe der anerkannten Kosten getätigt worden sein.
 
4. Die Kosten für Personal können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Bezugspunkt sind die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag. Dies gilt auch für die Kontrollen gemäß Artikel 13. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung.
 
5. Die Honorarkosten für Referenten sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrtspesen können maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Kontrollen gemäß Artikel 13.
 
6. Ein Anteil von höchstens 25% der anerkannten Kosten kann durch die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2, Absatz 1, in geltender Fassung, abgerechnet werden.
 
7. Beschränkt auf die Dokumentation von Ausgaben für ehrenamtliche Leistungen, gemäß vorhergehendem Absatz 6, wird ein konventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Dieser konventionelle Stundensatz kann jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT-Indexes, angepasst werden.
 
8. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die für die Sitzungen der Kollegialorgane der Organisationen, Vereinigungen und Komitees geleisteten Stunden nicht anerkannt.
 
9. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben kein Anrecht auf Vergütungen für die erbrachten Leistungen.
 

Artikel 11

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage

a)     einer Liste der Ausgabenbelege;

b)     den originalen Ausgabenbelegen in der Höhe der anerkannten Kosten. Der Gesuchsteller kann die originalen Ausgabenbelege auf die Höhe des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss er zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die für die Durchführung der Tätigkeiten, Projekte, Initiativen und Investitionen anerkannten Kosten zur Gänze ausgegeben wurden und die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind. Ist der Gesuchsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, so erfolgt, in Abweichung zu oben, die Auszahlung des gewährten Beitrages aufgrund einer Aufstellung der Ausgabenbelege, welche auf jeder Seite vom Unterschriftsberechtigten unterzeichnet sein muss;

c)     einer Erklärung des Gesuchstellers, aus der hervorgeht:

die Daten des Beschlusses über die Beitragsgewährung und die entsprechende Beitragshöhe;

- dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

ob und bei welchen Ämtern oder Körperschaften um weitere zusätzliche Beiträge für die selben Tätigkeiten, Projekte, Initiativen und Investitionen angesucht und in welcher Höhe der Beitrag gewährt worden ist;

die allfällige Angabe, ob sich die beigelegte Abrechnung auf die Abdeckung des bereits gewährten Vorschusses oder auf die Auszahlung des Beitrages bezieht.

dass die Tätigkeiten, Projekte, Initiativen und Investitionen vollständig durchgeführt worden sind;

dass die Kosten für Personal maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet worden sind. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge gemäß geltendem Kollektivvertrag zusätzlich der Lohnnebenkosten und der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben die individuelle Leistungsentlohnung sowie die Überstundenbezahlung;

dass die Honorarkosten für Referenten sowie die Kosten für Verpflegung und Fahrtspesen maximal in der Höhe der geltenden Landestarife abgerechnet worden sind;

im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit; die Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, welche durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit, abgerechnet wird;

bei Investitionen: dass die Anschaffungen ins Abschreiberegister bzw. in eine Inventarliste eingetragen worden sind

d)     einer Aufstellung der Mitarbeiter, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen sowie des Ortes, an dem die Leistung erbracht worden ist;

 
2. Sollten die geförderten Tätigkeiten, Initiativen Projekte sowie Investitionen nicht bzw. nur teilweise durchgeführt worden sein, oder die anerkannten Kosten nicht zur Gänze ausgegeben worden sein, so wird der Betrag anteilsmäßig reduziert. Diese Reduzierung wird vom zuständigen Amtsdirektor bestimmt.
 
3. Legt der Gesuchsteller innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Beitrages nicht ausreichend Rechnungsbelege vor, so dass der Beitrag oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, wird die Landesregierung den nicht ausbezahlten Anteil des Beitrages widerrufen.
 

Artikel 12

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a)     den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

b)     auf den Namen des Gesuchstellers ausgestellt sein;

c)     bereits bezahlt sein;

d)     sich auf den Zweck beziehen, wofür die Finanzierung gewährt worden ist.

 
2. Bei ordentlichen Beiträgen müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, in welchem der Beitrag gewährt worden ist.
 
3. Bei Investitionen, die sich auf Ansuchen früherer Jahre beziehen, können Ausgabenbelege vorgelegt werden, die in früheren Jahren ausgestellt worden sind, sofern sie ein Datum tragen, das nach dem ersten Ansuchen für die betreffende Investition gestellt worden ist. Des weiteren können bei Investitionen auch Belege vorgelegt werden, die sich auf Ausgabenverpflichtungen beziehen, welche in den Jahren nach der Beitragsgewährung ausgestellt worden sind, sofern sie die bezuschusste Investition und die dabei anerkannten Kosten betreffen.
 

Artikel 13

Kontrollen

1. Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Artikel 2, Absatz 3, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der genehmigten Ansuchen durch.
 
2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel durch amtsinterne Fachleute durchgeführt. Übersteigen die für die Beitragsgewährung zu Grunde gelegten anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Stichprobenkontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten durchgeführt werden. Die entsprechende Beauftragung führt das zuständige Amt durch.
 
3. Innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres, auf den sich der Beitrag bezieht, werden die Ansuchen, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, mittels Auslosung bestimmt.
 
4. Die Auslosung wird von einer Kommission bestehend aus dem Abteilungsdirektor oder seinem Stellvertreter, einem Amtsdirektor und einem Verwaltungssachbearbeiter der Abteilung, welcher die Funktion des Sekretärs wahrnimmt, durchgeführt.
 
5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a)     die vom Gesuchsteller vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

b)     ob die Tätigkeiten, Initiativen, Projekte und Investitionen, für die der Beitrag gewährt worden ist, tatsächlich durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben im Rahmen der anerkannten Kosten vollständig getätigt worden sind;

c)     das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation im Ausmaß der anerkannten Kosten, für den Anteil der anerkannten Kosten, der im Rahmen der Abrechnung nicht durch Originalbelege abgedeckt worden ist;

d)     die ordnungsgemäße Eintragung der Ausgabenbelege, den Beitrag betreffend, in das vom Statut oder von der Geschäftsordnung vorgesehene Register;

e)     die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, welche für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet worden ist.

 
6. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dieses Artikels, kann der zuständige Amtsdirektor weitere Überprüfungen, die er für notwendig erachtet, durchführen.
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