In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 466 vom 19.02.2007
Kriterien und Modalitäten zur Finanzierung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung)

Anlage

 

Kriterien und Modalitäten zur Finanzierung der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 10. November 1976, Nr. 45, in geltender Fassung)

 

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1. Die Philosophisch-Theologische Hochschule Brixen in Brixen, in der Folge als Hochschule bezeichnet, ist eine private universitäre Bildungseinrichtung. Sie führt verschiedene universitäre Aus- und Weiterbildungslehrgänge, die in der Regel weder von der Freien Universität Bozen noch von anderen Bildungseinrichtungen in Südtirol angeboten werden. Es handelt sich um eine Hochschule mit kirchlicher Trägerschaft, die wesentlichen Anteil daran hat, dass die Bildungsvielfalt in Südtirol auch auf Hochschulebene gewährleistet wird.

 

2. Die Förderung erfolgt nach Gesichtspunkten der Qualität, des Lehrangebotes, der Funktionalität, der Wirtschaftlichkeit und der Subsidiarität.

 

Artikel 2

Finanzierungen

1. Es gibt die folgenden Finanzierungsformen:

a) ordentliche Beiträge,

b) außerordentliche Beiträge,

c) ergänzende Beiträge.

 

2. Als ordentliche Beiträge gelten jene, die aufgrund der im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 termingerecht eingereichten Anträge zur Abdeckung der Führungskosten, einschließlich der Kosten für den Lehrbetrieb, gewährt werden.

 

3. Als außerordentliche Beiträge gelten jene, die für die Durchführung von speziellen, auch mehrjährigen Lehrgängen oder Projekten, welche nicht im ordentlichen Jahresarbeitsprogramm der Hochschule enthalten sind, sowie für die Anschaffung von Lehrmitteln und Gerätschaften, die unmittelbar für den Lehr- oder Verwaltungsbetrieb benötigt werden, gewährt werden.

 

4. Als ergänzende Beiträge gelten jene, mit denen die bereits gewährten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträge aufgestockt werden. Die Zuweisung von ergänzenden Beiträgen ist möglich, wenn die Eigenfinanzierung oder Förderung durch andere öffentliche oder private Körperschaften nicht ausreicht, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag die ordentlichen Führungskosten, einschließlich der Kosten für den Lehrbetrieb, abzudecken. Ebenso können sie bei Eintreten von unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren schwerwiegenden Sachverhalten gewährt werden.

 

Artikel 3

Anerkannte Kosten

1. Für die Gewährung von ordentlichen Beiträgen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und ergänzenden Beiträgen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) werden die folgenden Kosten berücksichtigt:

a)Kosten für die Organisation und Durchführung des Lehrbetriebes, einschließlich jener für das Lehr- und Verwaltungspersonal;

b)laufende Führungs- und Verwaltungskosten für die Struktur und den Heimbetrieb des Priesterseminars, einschließlich jener für das dazu erforderliche Personal und die ordentliche Instandhaltung.

 

2. Im Sinne des Absatzes 1 werden die folgenden Kosten anerkannt:

a)alle Personalkosten, und zwar Gehälter, Honorare, Sozialabgaben, Steuern und Gebühren, Außendienst- und Reisespesenvergütungen;

b)Vergütungen an freie Mitarbeiter/-innen, einschließlich Sozialabgaben, Steuern und Gebühren sowie Kosten für Versicherungen;

c)Reisespesen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung von Verantwortungsträger(n)/-innen;

d)Kosten für Lehrmaterial, einschließlich Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Medien usw.;

e)Kosten für Verwaltung sowie für Büro- und Verbrauchsmaterial, Abonnements, Beratung im Bereich der Buchhaltung, der Steuern und der Versicherungen, Postspesen;

f)Mieten, Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Reinigung, Telefon und andere laufende Führungskosten;

g)Wareneinkäufe für Unterkunft und Verpflegung;

h)Kosten für Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für das eigene Personal und freie Mitarbeiter/-innen.

 

Artikel 4

Prinzip der Wirtschaftlichkeit

1. Die interne Organisation der Hochschule hat den Kriterien der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit, der Rationalität und der Transparenz zu entsprechen. Die Hochschule gewährt der Landesverwaltung oder den von dieser beauftragten Expert(inn)en Einsicht in alle Register und Belege sowie die Möglichkeit einer generellen buchhalterischen Überprüfung der Geschäftsgebarung.

 

2. Die von der Landesverwaltung gewährten Finanzmittel sind wirtschaftlich, sparsam und ausschließlich für den Zweck zu verwenden, für den sie zugewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Finanzautonomie der Hochschule sind interne Umschichtungen von Mitteln im Rahmen des Gesamtbudgets ohne Zustimmung der Landesverwaltung zulässig, sofern die von dieser finanzierten Studiengänge trotzdem in der vereinbarten Qualität geführt werden.

 

3. Die Hochschule ist verpflichtet, von den Studierenden Studienbeiträge im folgenden Mindestausmaß je Studienjahr einzuheben:

500,00 Euro für Vollzeitlehrgange,

300,00 Euro für Wochenendkurse.

 

Artikel 5

Bemessung des ordentlichen Beitrages

1. Das Ausmaß des ordentlichen Beitrages laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt errechnet:

ein jährlicher Grundbetrag von 60.000,00 Euro je laut Statut ausgewiesenen Lehrstuhl;

ein jährlicher Grundbetrag von 1.000,00 Euro je eingeschriebene/-n ordentliche/-n Hörer/-in.

 

2. Unter Berücksichtigung des Tätigkeitsprogrammes, der Studienbibliothek, der Ziele und Projekte für Forschung und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie anderer zu erwartender Entwicklungen (z. B. Planung und Entwicklung neuer Studiengänge, qualitative Verbesserung der Angebote und Dienste usw.) können die oben genannten Beträge bis zu 30 Prozent erhöht werden.

 

3. Die Höhe des Beitrages darf auf keinen Fall den von der Hochschule für die jeweiligen Studiengänge ausgewiesenen Fehlbetrag überschreiten.

 

4. Auf Antrag der Hochschule können die im Absatz 1 angeführten Grundbeträge von der Landesregierung jährlich angehoben werden.

 

5. Die Hochschule hat keinen Rechtsanspruch auf das Ausmaß des ordentlichen Beitrages laut den vorhergehenden Absätzen, da die angewandten Kriterien nur die methodische und mathematische Vorgangsweise zur Errechnung des Beitrages darstellen. Reichen die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht aus, um den ordentlichen Beitrag in der laut oben errechneten Höhe zu gewähren, so wird dieser entsprechend gekürzt.

 

Artikel 6

Außerordentlicher Beitrag

1. Es können jene mehrjährigen Lehrgänge oder Projekte gefördert werden, die eine aufwendige Forschungsarbeit oder wissenschaftliche Tätigkeit erfordern oder aber einen hohen Entwicklungsgrad beinhalten. Lehrmittel und Gerätschaften werden hingegen nur dann zur Förderung zugelassen, wenn sie unmittelbar für den Lehr- oder Verwaltungsbetrieb benötigt werden.

 

2. Für die Gewährung des außerordentlichen Beitrages kann die Hochschule einen Sonderantrag einreichen. Diesem sind eine ausführliche inhaltliche Begründung und eine detaillierte Beschreibung des Projektes oder Vorhabens beizulegen, wobei vor allem der Innovationscharakter und der hohe Entwicklungsaufwand herauszuarbeiten sind. Weiters sind ein detaillierter Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan vorzulegen.

 

3. Der außerordentliche Beitrag kann das Ausmaß von 70 Prozent der anerkannten Kosten nicht überschreiten.

 

Artikel 8

Antragsmodalitäten

1. Der Antrag auf Gewährung eines ordentlichen Beitrages ist vom/von der Antragsteller/-in zu unterschreiben und innerhalb 28. Februar eines jeden Jahres im Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung einzureichen. Wird der Antrag auf dem Postwege übermittelt, so gilt das Datum des Poststempels des Annahmepostamtes.

 

2. Sofern entsprechende Finanzmittel zur Verfügung stehen, können auch Anträge berücksichtigt werden, die nach dem 28. Februar eingereicht werden. Die betreffenden Anträge sind auf alle Fälle vorzulegen, bevor die Ausgaben getätigt werden.

 

3. Der/Die Antragsteller/-in hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.

 

4. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen, unterteilt für die Philosophisch-Theologische Hochschule, das Höhere Institut für Theologische Bildung und das „Istituto di Scienze Religiose“, beizulegen:

a)ein Haushaltsvoranschlag;

b)ein Tätigkeitsbericht, betreffend das jeweils laufende Jahr;

c)die letzte genehmigte Abschlussbilanz und der entsprechende Rechenschaftsbericht, aus dem u. a. das Studienangebot, die statistischen Daten hinsichtlich der Studierenden und alle übrigen Daten, die zur Berechnung des Beitrages laut diesen Kriterien erforderlich sind, hervorgehen.

 

5. Werden Erklärungen oder Unterlagen mittels Fax übermittelt, so ist diesen eine nicht beglaubigte Fotokopie des Personalausweises des/der Antragsteller(s)/-in beizulegen.

 

6. Der/Die Antragsteller/-in weist im Rahmen seiner/ihrer Öffentlichkeitsarbeit in passender Form darauf hin, dass die Initiativen, Projekte und Tätigkeiten durch die Autonome Provinz Bozen – Südtirol finanziell unterstützt wurden.

Artikel 9

Vorschuss

1. Der/Die Antragsteller/-in kann um die Gewährung und Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von höchstens 50 Prozent des für das Vorjahr gewährten Beitrages ansuchen.

 

2. Der Vorschuss wird in der Regel nur dann gewährt, wenn er ausschließlich zur Abdeckung von Mieten, Führungs- und Verwaltungskosten der Struktur, Personalkosten, einschließlich Honorare, sowie anderer Pflichtausgaben dient und der für das Vorjahr zugewiesene Beitrag mindestens 25.000,00 Euro betragen hat. Weiters kann der Vorschuss nur gewährt werden, nachdem mindestens 70 Prozent des für das Vorjahr zugewiesenen Beitrages abgerechnet wurden.

 

3. Der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses ist innerhalb 10. November des vorhergehenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, einzureichen.

 

Artikel 10

Abrechnung des Vorschusses

1. Antragsteller/-innen, die einen Vorschuss laut Artikel 9 erhalten haben, müssen diesen innerhalb 31. März des darauf folgenden Jahres durch die Vorlage der entsprechenden Belege abrechnen. In begründeten Fällen kann die genannte Frist um höchstens ein Jahr aufgeschoben werden, wenn der/die Antragsteller/-in darum ansucht. Der Aufschub wird mit Dekret des zuständigen Abteilungsdirektors gewährt. Erst nachdem der Vorschuss ordnungsgemäß abgerechnet wurde, können weitere Teilbeträge abgerechnet werden.

 

2. Jener Anteil des Vorschusses, der nicht für die Durchführung der zur Förderung zugelassenen Tätigkeiten, Initiativen und Projekte verwendet oder nicht entsprechend belegt wurde, ist zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Akkreditierung des Vorschusses anfallen, an die Landesverwaltung zurückzuzahlen.

 

Artikel 11

Abrechnung und Auszahlung

des Beitrages

1. Die Auszahlung des Beitrages oder der Differenz zwischen dem gewährten Vorschuss und dem genehmigten Beitrag erfolgt in einer oder mehreren Raten aufgrund eines entsprechenden Antrages und der Vorlage der ordnungsgemäßen Dokumentation von Seiten des/der Antragsteller(s)/-in.

 

2. Damit der Beitrag zur Gänze ausbezahlt werden kann, müssen die tatsächlich getätigten Ausgaben den gewährten Beitrag um mindestens 20 Prozent überschreiten.

 

3. Die Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Bezugspunkt sind die für die jeweilige Funktionsebene festgelegten Beträge laut dem geltenden Kollektivvertrag. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten, einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung und Überstundenbezahlung. Werden im Vorhaben auch Referent(inn)en eingeplant, so können die entsprechenden Honorare und Nebenspesen maximal in der Höhe der jeweils geltenden Landestarife abgerechnet werden.

 

4. Ein Anteil von höchstens 25 Prozent der anerkannten Kosten oder, falls niedriger, der tatsächlich getätigten Ausgaben kann durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden.

 

5. Beschränkt auf die Abrechnung von Ausgaben für ehrenamtliche Tätigkeit laut Absatz 4 wird ein konventioneller Stundensatz von 16,00 Euro anerkannt. Dieser kann von der Landesregierung unter Berücksichtigung des ISTAT-Index jährlich angepasst werden.

 

6. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit werden die für die Teilnahme an Sitzungen von Kollegialorganen geleisteten Stunden nicht anerkannt.

 

7. Ehrenamtlich tätige Personen haben für die erbrachten Leistungen kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütung.

 

Artikel 12

Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht in der Vorlage:

a)einer Liste der Ausgabenbelege;

b)der originalen Ausgabenbelege in der Höhe der anerkannten Kosten. Der/Die Antragsteller/-in kann die Vorlage der Ausgabenbelege auf das Ausmaß des gewährten Beitrages beschränken. In diesem Fall muss er/sie zusätzlich eigenverantwortlich erklären, dass die tatsächlich getätigten Ausgaben den zugewiesenen Beitrag um mindestens 20 Prozent überschreiten und dass die entsprechenden Ausgabenbelege vorhanden sind;

c)einer Erklärung des/der Antragsteller(s)/-in, aus der hervorgeht:

dass die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen vorhanden sind;

ob und bei welchen anderen Ämtern oder Körperschaften um weitere Beiträge für dieselben Tätigkeiten, Initiativen und Projekte angesucht und in welcher Höhe die Beiträge gewährt wurden;

dass die Tätigkeiten, Initiativen und Projekte vollständig durchgeführt wurden;

die allfällige Angabe, ob sich die beigelegte Abrechnung auf die Abdeckung des gewährten Vorschusses oder auf die Auszahlung des genehmigten Beitrages bezieht;

dass die Kosten für das Personal maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet wurden;

dass die Honorarkosten und Nebenspesen für Referent(inn)en maximal in der Höhe der jeweils geltenden Landestarife abgerechnet wurden;

im Falle von ehrenamtlicher Tätigkeit die Erklärung über den Anteil der anerkannten Kosten, die durch die Leistung von ehrenamtlicher Tätigkeit abgerechnet wurde;

dass die Anschaffungen ins Abschreiberegister oder in eine Inventarliste eingetragen wurden.

d) einer Aufstellung der Mitarbeiter/-innen, die ehrenamtliche Tätigkeit geleistet haben, einschließlich der Anzahl der Stunden, der Art der Leistungen und des Ortes, an dem die Leistungen erbracht wurden.

 

2. Sollten die geförderten Tätigkeiten, Initiativen und Projekte nicht oder nur teilweise durchgeführt oder die anerkannten Kosten nicht zur Gänze getätigt worden sein, so wird der gewährte Beitrag anteilsmäßig reduziert. Die Reduzierung wird vom/von der zuständigen Abteilungsdirektor/-in vorgenommen.

 

3. Legt der/die Antragsteller/-in innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beitragsgewährung nicht ausreichend Rechnungsbelege vor, so dass der Beitrag oder ein Teil davon nicht ausbezahlt werden kann, wird die Landesregierung den nicht ausbezahlten Anteil des Beitrages widerrufen.

 

Artikel 13

Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;

auf den Namen des/der Antragsteller(s)/-in ausgestellt sein;

ordnungsgemäß bezahlt sein;

sich auf den Zweck beziehen, für den der Beitrag gewährt wurde.

 

2. Bei ordentlichen Beiträgen müssen sich die Ausgaben auf das Kalenderjahr beziehen, für das der Beitrag gewährt wurde, auch wenn die Rechnungen im darauf folgenden Jahr ausgestellt wurden.

 

Artikel 14

Kontrollen

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen durch.

 

2. Die Stichprobenkontrollen werden in der Regel von Fachleuten des zuständigen Amtes durchgeführt. Übersteigen die der Beitragsgewährung zu Grunde liegenden anerkannten Kosten den Betrag von 50.000,00 Euro, so können die Kontrollen von verwaltungsexternen Fachleuten vorgenommen werden. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Amt.

 

3. Die Anträge, die der Stichprobenkontrolle unterzogen werden, werden innerhalb 31. Januar des darauf folgenden Jahres, auf das sich der Beitrag bezieht, mittels Auslosung bestimmt.

 

4. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem/der Abteilungsdirektor/-in oder einer von diese(m)/-r beauftragten Person, eine(m)/-r Amtsdirektor/-in und eine(m)/-r Verwaltungssachbearbeiter/-in der Abteilung, welche/-r die Funktion des/der Sekretär(s)/-in wahrnimmt, vorgenommen.

 

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

die vom/von der Antragsteller/-in vorgelegten eigenverantwortlichen Erklärungen;

das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation zur Abdeckung des Differenzbetrages zwischen dem gewährten Beitrag und den anerkannten Kosten, wenn der/der Antragsteller/-in für die Beitragsabrechnung die Vorlage der Ausgabenbelege auf den gewährten Beitrag begrenzt hat, oder das Vorhandensein der ordnungsgemäßen Dokumentation zur Abdeckung des gewährten Beitrages zuzüglich der 20 Prozent laut Artikel 11 Absatz 2;

die ordnungsgemäße Eintragung der Ausgabenbelege, den Beitrag betreffend, in das vom Statut oder von der Geschäftsordnung vorgesehene Register;

die Dokumentation der geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit, die für die Abdeckung eines Teils der anerkannten Kosten verwendet wurde.

 

6. Unbeschadet der Bestimmungen laut den vorhergehenden Absätzen, kann der/die zuständige Abteilungsdirektor/-in weitere Überprüfungen, die er/sie für notwendig erachtet, durchführen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2025
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction Beschluss Nr. 11 vom 17.01.2011
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2011, Nr. 50
ActionAction Beschluss Nr. 86 vom 24.01.2011
ActionAction Beschluss Nr. 372 vom 14.03.2011
ActionAction Beschluss Nr. 423 vom 14.03.2011
ActionAction Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 435
ActionAction Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 474
ActionAction Beschluss Nr. 601 vom 11.04.2011
ActionAction Beschluss Nr. 683 vom 21.04.2011
ActionAction Beschluss Nr. 742 vom 09.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 743 vom 09.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 786 vom 16.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 849 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 850 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 859 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss Nr. 860 vom 23.05.2011
ActionAction Beschluss vom 30. Mai 2011, Nr. 892
ActionAction Beschluss Nr. 932 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss Nr. 934 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss Nr. 974 vom 20.06.2011
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 4. Juli 2011, Nr. 1020
ActionAction Beschluss Nr. 1094 vom 18.07.2011
ActionAction Beschluss vom 8. August 2011, Nr. 1189
ActionAction Beschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356
ActionAction Beschluss vom 19. September 2011, Nr. 1429
ActionAction Beschluss vom 26. September 2011, Nr. 1445
ActionAction Beschluss vom 10. Oktober 2011, Nr. 1537
ActionAction Beschluss vom 24. Oktober 2011, Nr. 1605
ActionAction Beschluss vom 14. November 2011, Nr. 1715
ActionAction Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1825
ActionAction Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1835
ActionAction Beschluss vom 5. Dezember 2011, Nr. 1898
ActionAction Beschluss vom 12. Dezember 2011, Nr. 1906
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2006
ActionAction Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2007
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2025
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2031
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2081
ActionAction Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2087
ActionAction2010
ActionAction Beschluss Nr. 64 vom 18.01.2010
ActionAction Beschluss Nr. 338 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 359 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 365 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 377 vom 01.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 487 vom 15.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 491 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 492 vom 22.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010
ActionAction Beschluss Nr. 577 vom 12.04.2010
ActionAction Beschluss vom 19. April 2010, Nr. 671
ActionAction Beschluss Nr. 751 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 759 vom 03.05.2010
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2010, Nr. 823
ActionAction Beschluss vom 7. Juni 2010, Nr. 982
ActionAction Beschluss Nr. 1032 vom 14.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1042 vom 21.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1068 vom 21.06.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1186 vom 12.07.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1256 vom 26.07.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1330 vom 17.08.2010
ActionAction Beschluss Nr. 227 vom 08.02.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1370 vom 17.08.2010
ActionAction Beschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389
ActionAction Beschluss Nr. 1484 vom 13.09.2010
ActionAction Beschluss vom 20. September 2010, Nr. 1527
ActionAction Beschluss Nr. 1827 vom 08.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1849 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1858 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1860 vom 22.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1945 vom 29.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 1982 vom 29.11.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2051 vom 13.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2134 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2140 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2141 vom 20.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2163 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2164 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss Nr. 817 vom 10.05.2010
ActionAction Beschluss Nr. 2215 vom 30.12.2010
ActionAction Beschluss vom 8. November 2010, Nr. 1804
ActionAction Beschluss Nr. 773 vom 10.05.2010
ActionAction2009
ActionAction Beschluss Nr. 74 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2 vom 12.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 135 vom 19.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 189 vom 26.01.2009
ActionAction Beschluss Nr. 278 vom 02.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 331 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 333 vom 09.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 478 vom 16.02.2009
ActionAction Beschluss Nr. 625 vom 09.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 829 vom 23.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 922 vom 30.03.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1150 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1195 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 27. April 2009, Nr. 1181
ActionAction Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1257
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264
ActionAction Beschluss Nr. 1273 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1274 vom 04.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1438 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1510 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1544 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1572 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600
ActionAction Beschluss Nr. 1588 vom 08.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1816 vom 06.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1958 vom 27.07.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1977 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2209 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2201 vom 07.09.2009
ActionAction Beschluss vom 14. September 2009, Nr. 2264
ActionAction Beschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 989 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1027 vom 06.04.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2325 vom 21.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009
ActionAction Beschluss Nr. 1060 vom 14.04.2009
ActionAction Beschluss vom 28. September 2009, Nr. 2406
ActionAction Beschluss Nr. 2510 vom 19.10.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2740 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2717 vom 09.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2756 vom 16.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2789 vom 16.11.2009
ActionAction Delibera N. 2800 del 23.11.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2913 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2916 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2978 vom 14.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3088 vom 21.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3167 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 3197 vom 30.12.2009
ActionAction Beschluss Nr. 2294 vom 14.09.2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction Beschluss Nr. 294 vom 05.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 433 vom 12.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 466 vom 19.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 728 vom 12.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 921 vom 19.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 953 vom 26.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1021 vom 26.03.2007
ActionAction Beschluss Nr. 474 vom 19.02.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1459 vom 02.05.2007
ActionAction Beschluss vom 11. Juni 2007, Nr. 1998
ActionAction Beschluss Nr. 2181 vom 25.06.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2273 vom 02.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2326 vom 09.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2596 vom 30.07.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2849 vom 27.08.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2921 vom 03.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 2923 vom 03.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3025 vom 10.09.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3247 vom 01.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3315 vom 08.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3406 vom 08.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1132 vom 02.04.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3538 vom 22.10.2007
ActionAction Beschluss Nr. 3857 vom 19.11.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2007, Nr. 4120
ActionAction Beschluss Nr. 4150 vom 03.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4546 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4568 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4618 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 4739 vom 28.12.2007
ActionAction Beschluss Nr. 1161 vom 10.04.2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction Beschluss vom 24. Januar 2005, Nr. 102
ActionAction Beschluss Nr. 311 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 342 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 637 vom 07.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 842 vom 21.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 848 vom 21.03.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1270 vom 18.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1303 vom 26.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 412 vom 14.02.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1317 vom 26.04.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1533 vom 09.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1626 vom 17.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1705 vom 17.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1749 vom 23.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1844 vom 30.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1999 vom 06.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2225 vom 20.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2260 vom 20.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2297 vom 27.06.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2691 vom 25.07.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2750 vom 10.08.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2912 vom 10.08.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3300 vom 12.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3351 vom 12.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3553 vom 26.09.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3618 vom 03.10.2005
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3647
ActionAction Beschluss vom 3. Oktober 2005, Nr. 3652
ActionAction Beschluss Nr. 3793 vom 10.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 3988 vom 24.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4038 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4039 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 1798 vom 23.05.2005
ActionAction Beschluss Nr. 2388 vom 04.07.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4707 vom 05.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4052 vom 31.10.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4753 vom 12.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 4897 vom 19.12.2005
ActionAction Beschluss Nr. 5035 vom 30.12.2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction Beschluss Nr. 568 vom 16.02.1998
ActionAction Beschluss Nr. 591 vom 23.02.1998
ActionAction Beschluss Nr. 1242 vom 30.03.1998
ActionAction Beschluss Nr. 3278 vom 20.07.1998
ActionAction Beschluss Nr. 3852 vom 31.08.1998
ActionAction Beschluss Nr. 3944 vom 07.09.1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis