In vigore al

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In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 4531 vom 18.10.1999
Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung von Beiträgen an Privatpersonen, Vereinigungen und Gebietskörperschaften, die gemäß L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 22 im Bereich Verkehrssicherheit Untersuchungen, Veranstaltungen und andere Vorhaben durchführen

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1) den Beschluß der Landesregierung Nr. 2542 vom 9.6.1997, zu widerrufen;

2) die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung von Beiträgen an Privatpersonen, Vereinigungen und Gebietskörperschaften, die, gemäß L.G. vom 23.6.1992, Nr. 22, im Bereich der Verkehrssicherheit Untersuchungen, Veranstaltungen und andere Vorhaben durchführen, zu genehmigen. Diese stellen einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses dar.

 

1.     ALLGEMEINES

Im Sinne des L.G. vom 23.6.1992, Nr. 22, ist die Landesregierung befugt, Beiträge für Privatpersonen, Vereinigungen und Gebietskörperschaften zu bewilligen, die im Bereich der Verkehrssicherheit Untersuchungen, Veranstaltungen und andere Vorhaben durchführen.
Der Beitrag kann für folgende Tätigkeiten bewilligt werden, die darauf ausgerichtet sind, die Verkehrssicherheit zu verbessern:
 

a)     Projekte zur Förderung von Erziehungsvorhaben bei Jugendlichen in Mitarbeit mit den Oberschulen;

b)     Veröffentlichung mit Informations- und Sensibilisierungscharakter über die Verkehrssicherheit mit hohem Lehrwert;

c)     Veranstaltungen und Tagungen, die eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verkehrssicherheit zum Ziele haben und an die Verkehrsteilnehmer im allgemeinen gerichtet sind;

d)     Veranstaltung von Kursen für eine sichere Fahrtechnik, im Falle von Schnee, Eis, abseits der Fahrbahn und in der Landwirtschaft

e)     Vorhaben von sozialpädagogischer und ziviler Bedeutung.

 
2. GESUCH UND DOKUMENTATION
Das Gesuch um Beitrag muß sich auf die unter Punkt 1 angeführten Tätigkeiten beziehen und muß vom gesetzlichen Vertreter der Vereinigung oder Körperschaft unterzeichnet und auf Stempelpapier abgefaßt sein.
Das obgenannte Gesuch muß bei der Abteilung Verkehr und Transportwesen eingereicht werden, und auf jeden Fall von einem detaillierten Kostenvoranschlag und dem Finanzierungsplan begleitet sein. Für das betreffende Verwaltungsverfahren ist das Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen verantwortlich.
Das Gesuch muß vor Beginn der Tätigkeit eingereicht werden und auf jeden Fall innerhalb des 31. März jeden Jahres.
Der Antragsteller muß außerdem erklären, keine Beiträge oder Beihilfen für denselben Zweck anderweitig angefordert oder erhalten zu haben.
 
3. BEWERTUNGSKRITERIEN
Der für das Verwaltungsverfahren Verantwortliche überprüft, daß die dem Beitragsgesuch zugrundeliegene Tätigkeit:
 

1)     mit dem Gesetz vom 23. Juni 1992, Nr. 22 übereinstimmt;

2)     die dafür vorgesehenen Ausgaben den laufenden Marktverhältnissen angemessen sind.

 
Die Gewährung der Beiträge erfolgt im Rahmen der Verfügbarkeit des Hauhaltes.
 
4. BEWERTUNGSKOMMISSION
Zur Beurteilung der vorgeschlagenen Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, und damit die Beiträge gezielter eingesetzt und verteilt werden, ist eine Kommission eingerichtet, die dem zuständigen Landesrat auf Grund der allgemeinen oben angeführten Kriterien und mit der Zielsetzung so transparent wir möglich das Verwaltungsverfahren abzuwickeln die zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zuweisen.
Diese Kommission ist wie folgt zusammengesetzt.
 

der Direktor des für den Bereich Verkehrserziehung zuständigen Landesamtes;

ein Vertreter des italienischen Schulamtes;

ein Vertreter des deutschen Schulamtes;

ein Vertreter der Straßenpolizei;

ein Experte in dem Bereich der Verkehrssicherheit

 
Weiters ist es Aufgabe der Kommission zu überprüfen, daß die vorgeschlagenen Vorhaben nicht untereinander in Konkurrenz stehen, bzw. daß nicht Finanzierungen für Vorhaben gewährt werden, die untereinander ähnlich oder gleich sind, auch wenn sie von Verschiedenen vorgegeben werden.
In jenem Fall wird einzig das Vorhaben für den Beitrag vorgeschlagen, das aus Gründen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit als geeigneter erscheint.
 
5. AUSZAHLUNG DER BEITRÄGE
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorlage der Ausgabenbelege, bestätigt von einer beigelegten detaillierten Beschreibung mit Angabe der Zeiten und Orte der Abwicklung und deren Empfänger.
Die Beiträge werden nach folgenden allgemeinen Kriterien gewährt:
 

I.     bei der Gewährung der Beiträge folgt man in der Regel der chronologischen Reihenfolge der eingereichten Gesuche, außer wenn derartige Bedingungen festgestellt werden, aufgrund derer verschiedene Prioritäten gerechtfertigt sind;

II.     für Vorhaben, laut Punkt 1, Buchstabe a), d) und e) ist der Beitrag gleich 50 % der anerkannten zugelassenen Ausgaben;

III.     für Vorhaben, laut Punkt 1, Buchstabe b) ist der Beitrag gleich 80% der anerkannten zugelassenen Ausgaben;

IV.     für Vorhaben, laut Punkt 1, Buchstabe c) ist der Beitrag gleich 60% der anerkannten zugelassenen Ausgaben;

V.     die Beitragsprozentsätze der anerkannten zugelassenen Kosten, wie sie in den vorhergehenden Absätzen enthalten sind können bis zu 30% proportional verringert werden, falls für dessen Verwirklichung keine besonders schwere oder ungünstige Bedingungen vorliegen oder keine Neuerung und/oder Mehrwert von besonderer Bedeutung mit sich bringen.

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