In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/02/2015

Beschluss Nr. 1245 vom 23.04.2001
Genehmigung der Kriterien für die Durchführung der Artikel 7 und 8 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 8, für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung des kombinierten Verkehrs

Anlage

Durchführungskriterien für die Artikel 7 und 8 des Landesgesetzes vom 14.12.1974 Nr. 37, abgeändert durch Landesgesetz vom 11.08.1998 Nr. 8

 

Artikel 1

(Ziele)

(1) Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol gewährt zur Förderung des kombinierten Verkehrs und zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene die in Artikel  3 aufgelisteten möglichen Beiträge für Investitionen in bewegliche und unbewegliche Güter für Infrastrukturen für den kombinierten Verkehr und für die Aneignung von Wissen und Informationen, um kombinierten Verkehr durchzuführen.
 

Artikel 2

(Definitionen)

(1) Im Sinne der Anwendung der vorliegenden Kriterien für die Gewährung der in Artikel 7 und 8 des Landesgesetzes vom 14.12.1974 Nr. 37, abgeändert durch Gesetz vom 11. 8.1998 Nr. 8 vorgesehenen Beiträge werden folgende Definitionen angeführt:
(2) Kombinierter Verkehr: gemäß Richtlinie 92/106/EG des Rates vom 7. Dezember 1992 Gütertransporte zwischen Mitgliedsstaaten, bei denen der LKW, der Anhänger, der Auflieger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container (20 ´´ oder mehr) den Vor- und Nachlauf durchführen, während der restliche Transport per Bahn, Binnen- oder Seeschiff durchgeführt wird; dies sofern der Vor- und Nachlauf

zwischen Beladeort und geeignetem Verladebahnhof und zwischen Entladeort und geeignetem Abladebahnhof 100 km Luftlinie nicht übersteigt und auf der Straße erfolgt,

oder in einem Umkreis von nicht mehr als 150 km Luftlinie vom Ver- und Ausschiffungssee- oder -binnenhafen liegt.

(3) Kombiverkehr: ist als Synonym von kombinierter Verkehr zu betrachten.
(4) Betreibergesellschaft: natürliche oder juristische Person, die in das Unternehmensregister oder in das Berufsverzeichnis laut Gesetz vom 8. August 1995 Nr. 443 und folgende Abänderungen eingetragen ist und als Aktivität die Realisierung und den Betrieb von Flächen und Material für den Umschlag von Waren zwischen verschiedenen Verkehrsträgern für Dritte im Rahmen des Kombiverkehrs durchführt.
(5) Bahnbetreiber oder Bahnunternehmen: öffentliche oder private Unternehmen, die Eisenbahndienstleistungen für den Güter- oder Personenverkehr anbieten und obligatorisch die Traktion garantieren.
(6) Umschlaganlage oder Kombiverkehrsterminal: ausgestatteter Bereich für den Umschlag von Anhängern, Aufliegern mit oder ohne Zugmaschine, Wechselaufbauten oder Containern (20´´ und mehr), der sich in unmittelbarer Nähe und in Anbindung zu Straße und Bahn befindet, der klar abgegrenzt ist und über die notwendigen Dienste und Einrichtungen für den Umschlag der genannten Container vom LKW auf die Bahn verfügt.
(7) Landesgesetz: das Landesgesetz vom 14.12.1974 Nr. 37, abgeändert durch Landesgesetz vom 11.8.1998 Nr. 8, u. ff.
 

Artikel 3

(Begünstigte)

(1) Vorgesehen ist laut Artikel 2 die Unterstützung von Gesellschaften, welche gesetzlich und ordnungsgemäß gebildet und bei der Handelskammer eingetragen sind, ihren Sitz in der Provinz Bozen haben und sich ausschließlich mit dem Betrieb und der Führung von Umschlaganlagen oder Kombiverkehrsterminals, Zollautohöfen u.ä. beschäftigen, sofern mindestens 30% ihres Kapitals für private Beteiligungen  vorgesehen sind.
 

Artikel 4

(Zulässige Beiträge)

(1) Die Beiträge gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14.12.1974 Nr. 37, abgeändert durch Landesgesetz vom 11.8.1998 Nr. 8 werden gemäß dem folgenden Artikel 11 im höchstzulässigen Maß gewährt und zwar zugunsten von Betreiberunternehmen, für die in Artikel 8, Komma 1, lit. a), Punkt 1) des Landesgesetzes vorgesehenen Investitionen bzw. für den Kauf oder das Leasing von:
a)  Rollmaterial für den Bahntransport (Güterwagen, Niederflurwagen, andere Transportsysteme für den kombinierten Verkehr mit der Bahn), welches ausschließlich für den kombinierten Verkehr entwickelt wurde und in diesem eingesetzt wird und das den Transporteuren im Eisenbahnverkehr auf der Basis der Nichtdiskriminierung und zu Marktbedingungen überlassen wird;
b)  Autokräne, Gabelstapler, ortsfeste oder Portalkräne und Zugfahrzeuge, die ausschließlich für den Umschlag von Aufliegern, Wechselaufbauten und Containern (20´´ und mehr) in einem Kombiverkehrsterminal verwendet werden;
(2) Für die Förderung sind gemäß Art. 8, Komma 1, lit. a), Punkt 3) zugelassen:
c)  Investitionen für den Kauf von Software für kombiniertem Verkehr sowie der notwendigen Hardware, inkl. Kommunikations- und Fernkontrollsysteme für das Bahnmaterial.
(3) Zur Finanzierung sind gemäß Art. 8, Komma 1, lit. a), Punkt 4) zugelassen:

d) Kosten für Planung und technische Hilfe bei der Realisierung von Umschlaganlagen;

e) die in einer Umschlaganlage notwendigen baulichen Maßnahmen betreffend:

e1) Bodenverbesserung und Befestigung, inkl. Abtragen von bereits bestehenden Anlagen, welche die Funktionalität des Kombiverkehrsterminals beeinträchtigen, Suche nach eventuellen Kriegsresten;
e2) Belagsarbeiten, Abdichtung und Übergänge der Gleise auf Bodenhöhe;
e3) Verlegung und Sanierung der Gleise und Schwellen, Weichen und Streckenblöcke ausschließlich im Kombiverkehrsterminal;
e4) Be-und Entladerampen;
e5) Abbau von Oberleitungen, Masten, Ampeln, etc. ausschließlich im Kombiverkehrsterminal;
e6) Bau des Abwassernetzes, inkl. der für den Umweltschutz notwendigen Anlagen (soweit diese von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wurden), Schlammscheider, etc.
e7) Bau der Wasserleitungen, der elektromotorischen Kraft, der Elektrizitäts-  und Kommunikationsleitungen, etc.
e8) Beleuchtungsanlagen für den Stellplatz und für die anderen Anlagen im Kombiverkehrsterminal, elektrische und hydraulische Ableitungen, inkl. Feuerschutzeinrichtungen;
e9) Bau von Büros, Schutzräumen, Überdachungen, WCs und anderen für den Betrieb notwendigen baulichen Maßnahmen im Kombiverkehrsterminal, die eng mit dem kombinierten Verkehr in Zusammenhang stehen;
e10) Bau von Umzäunungen, Toren, Schranken, Ampeln, etc., um den Kombiverkehrsterminal, seine Zufahrten und die internen Straßen abzugrenzen;
e11) Bau von Lärmschutzwänden, sofern diese von der zuständigen Behörde vorgeschrieben werden;
e12) Bereitstellung der vertikalen und horizontalen Straßensignaltechnik im Kombiverkehrsterminal;
e13) notwendige Einrichtung von Büros und technischen Räumlichkeiten im Terminal.
f) Maßnahmen, die die Zufahrt zum Terminal und die Anbindung an das Straßen- und Bahnnetz gewährleisten.
(4) Zur Förderung sind gemäß Art. 8, Komma 1, lit. a), Punkt 5) zugelassen:
g) Studien, die der Funktionsoptimierung des Terminals dienen, dies sowohl intern, als auch was die Anbindung an das Straßen- und Bahnnetz betrifft, inkl.
h) Studien zur Verbesserung des Zugangsmöglichkeiten zum System und zu den Bahninfrastrukturen;
Marktforschungen, die dazu dienen, den Marktanteil des kombinierten Verkehrs zu erhöhen;
i) Studien betreffend die Entwicklung der Kommunikation, der operativen Zusammenarbeit und der Vernetzung der einzelnen Akteure der Kombiverkehrskette;
j) Projekte zur Verbesserung der Qualitätssysteme und zur Erlangung von ISO Zertifizierungen.
(5) Für die Förderung sind gemäß Art. 8, Komma 1, lit. a), Punkt 6) zugelassen:
k) Bildungskurse für das Personal des Terminals, um deren allgemeine Kompetenz zu erhöhen;
l) Bildungskurse für das Personal des Terminals, um die spezifische Kompetenz im Kombiverkehr und in den verwandten Bereichen zu verbessern.
 

Artikel 5

(Anwendungsbereich)

(1) Die Betreibergesellschaften stellen das Areal für den Terminal, den sie betreiben, sowie die damit verbundenen Dienstleistungen jedem der dies beantragt zur Verfügung, dies nach Kriterien der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und zu Marktbedingungen.
(2) Die Untervermietung oder das Zurverfügungstellen auf irgendeine Art und Weise des unter Punkt a) und b), Komma 1, Art. 4 genannten Materials durch die Transportunternehmen oder die anderen Betreiber, welche sie für ihre Zwecke nutzen, ist nicht zulässig, außer wenn dies  der Vervollständigung des logistischen Kreislaufs im Kombiverkehr mit Ausgangs- oder Zielpunkt in jenem Terminal, für den die Finanzierung beantragt wurde, betrifft.
(3) Die Beiträge laut lit. b) Art. 4 beziehen sich auf Material, das im Besitz der Betreibergesellschaft steht bzw. von ihr geleast wurde und welches ausschließlich für jenes Terminal, für das der Zuschuß beantragt wurde, bestimmt ist. Das betreffende Umschlagmaterial muß für die effektiv angewandte Umschlagmethode geeignet sein.
(4) Die Beiträge laut lit. c) Art. 4 beziehen sich auf Informatikmaterial, welches effektiv im Kombiverkehrsterminal und für den kombinierten Verkehr installiert wird (Ausnahme sind Fernkommunikationsmittel). Die Fernkontrollsysteme, inkl. Satellitenkontrollsysteme, für das Rollmaterial, müssen ausschließlich für das Rollmaterial, das im Eigentum der Betreibergesellschaft steht oder von ihr geleast wurde, eingesetzt werden.
(5) Die Beiträge gemäß lit. d) und e) beziehen sich auf professionelle Aufträge und auf Werkverträge, welche ordnungsgemäß durch die Betreibergesellschaft abgeschlossen wurden, sowie auf auf den real notwendigen Umfang der Anlage, wie eingehender im folgenden Artikel 6 beschrieben.
(6) Was die Maßnahmen unter Punkt f) betrifft, so ist die Beteiligung anderer öffentlicher und privater Gesellschaften an der Realisierung der notwendigen Maßnahmen zulässig, allerdings nur innerhalb der in Artikel 6 genannten Grenzen. In diesem Fall ist der gewährte Zuschuß proportional zum Anteil der Betreibergesellschaft an der Realisierung der Arbeiten zu gewähren.
(7) Was die Zuschüsse für Studien und Forschungen gemäß den Punkten g), h), i) und j) Artikel 4 betrifft, so sind diese von der Betreibergesellschaft in Auftrag zu geben und müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Realisierung, dem Betrieb oder der Zertifizierung des Kombiverkehrsterminals stehen, für das die Förderung beantragt wurde.
(8) Die Ausbildung gemäß den Punkten k) und l) Artikel 4 gilt ausschließlich  für Personen, welche in einem Arbeitsverhältnis mit der Betreibergesellschaft stehen.
(9) Die Betreibergesellschaften, welche Beiträge gemäß Artikel 4 beantragen, müssen ordnungsgemäß im Firmenregister der Handelskammer eingetragen sein und sich ausschließlich mit dem Betrieb von Güterverkehrszentren, Kombiverkehrsterminals, etc. beschäftigen. Auf keinen Fall ist es zulässig, daß diese auch als Transporteure für Dritte, Spediteure, Kurierdienste, Eisenbahngesellschaften oder ähnliches arbeiten oder andere kaufmännische oder produzierende Tätigkeiten durchführen, welche kombinierten Verkehr im Werksverkehr implizieren.
 

Artikel 6

(Einrichtung des Geländes)

(1) Um Flächen ausschließlich für den kombinierten Verkehr auszustatten, können diese in der Nähe oder gemeinsam mit anderen Anlagen für den Transport oder den Umschlag von Gütern errichtet werden, sofern sie von diesen Anlagen klar und funktionell getrennt sind, und sofern es keine Überschneidungen mit den genannten oder anderen Infrastrukturen gibt, die jedenfalls nicht oder nicht direkt vom kombinierten Verkehr betroffen sind.
(2) In diesem Fall wird die Finanzierung ausschließlich für jenen Teil gewährt, der dem Umschlag der Ladeeinheit im kombinierten Verkehr vom LKW auf den Zug und umgekehrt dient.
(3) Unzulässig sind andere Maßnahmen, wie WCs, Werkstätten, Schutzräume, Parkplätze und Lagerflächen der für den normalen Betrieb überschüssigen Ladeeinheiten, welche mit der Logistik des kombinierten Verkehrs zusammenhängen.
(4) Das Gelände, auf dem ein Kombiverkehrsterminal errichtet werden soll, muß auf einer ebenen Fläche angelegt werden, in unmittelbarer Nähe und mit Anbindung an das hochrangige Straßennetz der Provinz und an das Bahnnetz und im Bauleitplan als Gewerbezone oder als Eisenbahnzone ausgewiesen sein.
(5) Diese Flächen müssen weiters gut abgeschlossen und nur für jene Funktionen, für die sie bestimmt sind, zugänglich sein.
(6) Das Kombiverkehrsterminal muß für die Fahrzeuge eine direkte Anbindung bieten, die vorzugsweise nicht durch Wohngebiete führt.
(7) Das Projekt, das von einem staatlich geprüften Professionisten erstellt werden muß, muß über eine ordnungsgemäße Baugenehmigung und über alle Genehmigungen, welche in den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind, verfügen.
(8) Während der Planung und Durchführung des Projekts müssen alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
(9) Dem Projekt ist weiters ein Betriebsmodell mit Verkehrsprognosen über einen angemessen Zeitraum (mindestens fünf Jahre) und mit der Berechnung der notwendigen Flächen und Infrastrukturen für den Betrieb beizulegen.
(10) Was Infrastrukturmaßnahmen oder Maßnahmen, die direkt mit der Funktionalität des Kombiverkehrsterminals zusammenhängen, betrifft (wie Verlegung und Verlängerung von Gleisen, Bau von Rampen oder Anbindungen an das Straßennetz, Veränderung von kleinen Kunstbauten wie Brücken und Straßen- und Bahnunterführungen, die den Zugang zum Terminal ermöglichen, aber außerhalb des Terminals liegen), so kann die Betreibergesellschaft diese auf eigene Kosten realisieren oder aber Abkommen oder Vereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Gesellschaften schließen, aus denen klar die Kosten zu Lasten der Parteien für die Realisierung hervorgehen.
(11) Der Terminal muss schließlich über die vorgeschriebenen Gutachten und Genehmigungen, welche in den geltenden Raumordnungsbestimmungen vorgesehen sind, sowie über die Genehmigungen für die Anbindung von den Eigentümern der Straßen- und Bahninfrastrukturen verfügen.
 

Artikel 7

(Art der Beihilfen)

(1) Die Gewährung von Zuschüssen kann in einer der folgenden Formen erfolgen:

a) Verlustbeitrag;

b) Begünstigtes Darlehen über Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9 über die gesamte Investitionssumme bis zu einer Beteiligung der Provinz von höchstens 90%.
(2) Die in Komma 1, lit. b) des gegenständlichen Artikels angeführte Form der Unterstützung ist verpflichtend für Investitionen über einem Grenzwert von 1, 5 Milliarden Lire (Euro 774.685.35).
(3) Eine Kumulierung der Zuschüsse mit anderen Formen von lokalen oder nationalen Beihilfen ist verboten.
 

Artikel 8

(Investitionsgrenzen)

(1) Die Obergrenze für Investitionen beträgt Lire 2 Milliarden (Euro 1.032.913,80) pro Jahr für die kleinen Unternehmen, Lire 3 Milliarden (Euro 1.549.370,70) pro Jahr für die mittleren Unternehmen und Lire 4 Milliarden (Euro 2.065.827,60) pro Jahr für die großen Unternehmen.
(2) Für die großen Unternehmen ist die Einzelnotifizierung an die gemeinschaftlichen Behörden verpflichtend.
 

Artikel 9

(Zulässige Anträge)

(1) Die Betreibergesellschaften können nicht mehr als einen Beitragsantrag pro Jahr während der Gültigkeitsdauer des Landesgesetzes Nr. 37/1974, abgeändert durch Gesetz 8/1998 für die in Artikel 4 der vorliegenden Kriterien genannten Maßnahmen stellen. Die Zuschüsse betreffen Maßnahmen, welche nach der Einreichung des Antrags umgesetzt werden.
(2) Dem Antrag müssen alle Angaben und Dokumente, die von der zuständigen Behörde verlangt werden, beigefügt werden.
(3) Zum Zweck der Klassifizierung wird Bezug genommen auf die Einstufung des Nationalen Instituts für Sozialfürsorge, welche mit Modell DM 10 oder mit der spezifischen Erklärung des Nationalen Instituts für Sozialfürsorge belegt wird. Es gelten auf jeden Fall als Handwerk oder Handel jene Firmen, welche im Register der Handwerksbetriebe oder in den Berufsregistern eingetragen sind, unabhängig von der Art der Eintragung ihrer Beschäftigten beim Nationalen Institut für Sozialfürsorge. Die Industrieunternehmen, müssen im Unterschied zu den Handwerksbetrieben, bei der Auszahlung der Zuschüsse mindestens einen Beschäftigten haben.
(4) Kosten betreffend die Mehrwertsteuer, Registerkosten oder andere Abgaben sind nicht beitragsfähig. Weiters sind nicht zulässig Finanzoperationen wie zum Beispiel die Abtretung von Anteilen.
(5) Die Zuschüsse können nur an Unternehmen ausbezahlt werden, welche die nationalen und lokalen Kollektivverträge sowie die geltenden  Bestimmungen betreffend die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz einhalten.
(6) Die zulässigen Investitionssummen sind abgerundet auf Millionen Lire oder 500 Euro.
 

Artikel 10

(Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind)

(1) Die Beitragsanträge müssen beim zuständigen Amt auf Stempelpapier eingereicht werden, wobei die Art des Zuschusses gemäß Landesgesetz angeführt werden muß.
(2) Dem Beitragsansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Letzter vorliegender Jahresabschluß, unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter der Betreiberfirma, sofern vorhanden;

b) Eine vom gesetzlichen  Vertreter der Betreibergesellschaft unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung der Arbeitsverträge und der Bestimmungen betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz;

c) Erklärung betreffend die Zugehörigkeit des Unternehmens zur jeweiligen Größenkategorie aufgrund der EU-Maßstäbe;

d) Verpflichtungserklärung betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zum Terminal für Dritte und Tarifschema für die Dienste inkl. Kriterien und Parameter für deren Revision sowie Verpflichtung der Nichtveräußerung laut folgendem Artikel 14;

e) Liste der vorgesehenen Investitionen samt Kostenvoranschlägen;

f) Verpflichtungserklärung, die geförderten Investitionsgüter für die in Artikel 14 genannten Zeiträume nicht zu veräußern;

g) Verpflichtungserklärung, den Beitrag ausschließlich für die im Landesgesetz sowie die unter Punkt e) des vorliegenden Artikels vorgesehenen Zwecke zu verwenden;

h) Betriebsmodell mit Verkehrsprognosen für einen angemessenen Zeitraum (mindestens 5 Jahre), wie in Art. 6, Komma 9 angegeben;

i) Eventuelle Absprachen, Vereinbarungen, Abkommen oder Genehmigungen mit Körperschaften oder Dritten betreffend den Betrieb des Terminals;

j) Eventuelle weitere Unterlagen, die vom zuständigen Amt verlangt werden.

(3) Weiters müssen wenn notwendig, folgende Unterlagen beigebracht werden:

k) die zu realisierenden Infrastrukturmaßnahmen: das von einem staatlich geprüften Professionisten unterzeichnete und mit den vom Gesetz vorgeschriebenen Genehmigungen ausgestattete generelle Projekt, s. Artikel 6;

l) Kauf- und Leasingverträge der notwendigen Immobilien und der für den Umschlag nötigen Materialien, sowie des Rollmaterials, welche auf die Betreibergesellschaft lauten.

(4) Fehlen die geforderten Unterlagen bei der Einreichung des Antrags, so hat dies die Abweisung des Beitragsantrags zur Folge.
(5) Zugelassen sind Beitragsanträge, welche beim zuständigen Amt innerhalb der im Landesgesetz festgesetzten Frist einlangen. Die Frist für die Realisierung und den Abschluß der Arbeiten wird mit 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beiträge bei sonstigem Verfall festgesetzt außer, wenn die Verspätung auf höhere Gewalt oder in die Verantwortung Dritter fällt. In diesem Fall kann nach Ermessen des zuständigen Amtes und aufgrund eines Ansuchens von Seiten des Interessenten eine Verlängerung von maximal 12 Monaten für die Beendigung oder den Abschluß der Arbeiten gewährt werden.
(6) Für die Realisierung von Infrastrukturen gemäß Artikel 4, Komma 3, litt. e) und f) wird der Beitrag nach Abschluß der Arbeiten und Bestätigung der Benutzbarkeit durch die zuständige Behörde in einem ausbezahlt werden. Es ist jedoch auch möglich, der Betreibergesellschaft auf deren Ansuchen Teilzahlungen für die Realisierung der Infrastruktur nach Arbeitsfortschritt, der vom Leiter der Arbeiten bescheinigt wird, immer dann zu genehmigen, wenn die Beträge 30 %, 50 % und 70 % des Gesamtkostenvoranschlages dieses Bauvorhabens ausmachen. Für jede Teilauszahlung liefert die Betreibergesellschaft als Garantie eine Bürgschaft über den ausgezahlten Betrag.
 

Artikel 11

(Vereinbarung)

(1) Zur Umsetzung der im Landesgesetz vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen kann die Autonome Provinz Bozen-Südtirol eine Vereinbarung mit der Betreibergesellschaft, welche den Beitrag beantragt, veranlassen.
(2) Diese Vereinbarung muß unter anderem enthalten:

a) die in den Punkten b), c), d), e), f), g), h) und i) Artikel 10, Komma 2 enthaltenen Verpflichtungen;

b) Liste der Gesellschafter der Betreibergesellschaft, der geschäftsführenden Organe sowie Verpflichtung, rechtzeitig eine Änderung der Gesellschafter bzw. ihrer Anteile während der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung mitzuteilen;

c) das Statut oder die Geschäftsordnung der Betreibergesellschaft, welche klar die Verfahren für den Zugang zur Infrastruktur und zu den geleisteten Diensten durch Dritte definiert, sowie die Verpflichtung eventuell erfolgte Änderungen mitzuteilen;

d) Die Preise der Dienstleistungen, welche ohne Diskriminierung Dritten angeboten werden, die Kriterien für die Tarifanpassungen und die Verpflichtung, jegliche vorgenommene Änderungen mitzuteilen;

e) Die Verpflichtung, auf Aufforderung der Provinz periodische Rechenschaftsberichte über die geleisteten Dienste zu liefern;

f) Auszahlungsmodalitäten der gewährten Beiträge oder Finanzmittel;

g) Anzuwendende Verfahren im Falle von Änderungen des vereinbarten Investitionsplanes, für den die Zuschüsse gewährt werden, wie in lit. e), Komma 2, Artikel 10 der vorliegenden Kriterien und in deren Abweichung,  angeführt;

h) Vorherige Zustimmung zu Kontrollen, die gemäß dem folgenden Artikel 14 durchgeführt werden.

(3) Die in diesem Artikel genannte Vereinbarung ist vor der Auszahlung der Beiträge abzuschließen, die Dauer ist festzulegen, darf jedoch 15 Jahre nicht überschreiten und ist für die Parteien rechtsverbindlich.
 

Artikel 12

(Ausmaß der Förderungen)

(1) Gemäß Artikel 8, Komma 1, lit. a) des Landesgesetzes 37/1974, abgeändert durch Landesgesetz 8/1998, können Beihilfen bis zur dort genannten Höchstgrenze gewährt werden, nämlich:

für die in Artikel 4, Komma 1, lit. a) und b) genannten Maßnahmen bis zu 30% der zulässigen Kosten;

für die in Artikel 4, Komma 2, lit. c) genannten Maßnahmen bis zu 30% der zulässigen Kosten;

für die in Artikel 4, Komma 3, litt. d), e), f) genannten Maßnahmen bis zu 50% der zulässigen Kosten;

für die in Artikel 4, Komma 4, litt. g), h), i) genannten Maßnahmen bis zu 50% der zulässigen Kosten;

für die in Artikel 4, Komma 5, lit. j) genannten Maßnahmen bis zu 35 % der zulässigen Kosten;

für die in Artikel 4, Komma 5, lit. k) genannten Maßnahmen bis zu 50% der zulässigen Kosten;

für die in Artikel 4, Komma 5, lit. l) genannten Maßnahmen bis zu 25 % der zulässigen Kosten;

 

Artikel 13

(Auszahlung der Förderungen)

(1) Für die Auszahlung der Förderungen sind folgende Unterlagen beizubringen:

a) Im Falle von Kauf oder Leasing von betrieblichen Gebäuden oder Räumlichkeiten sowie von baulichen und Infrastrukturmaßnahmen bis zu einem Wert von Lire 1 Milliarde (Euro 516.456.90): eingetragener Kauf- oder Leasingvertrag oder ordnungsgemäß quittierte Rechnungen und Erklärung gemäß Artikel 20 des Gesetzes vom 4.1.1968, Nr. 15 über die Durchführung der Investition;

b) Im Falle von Kauf oder Leasing von betrieblichen Gebäuden oder Räumlichkeiten über Lire 1 Milliarde (Euro 516.456.90): eingetragener Kauf- oder Leasingvertrag oder ordnungsgemäß quittierte Rechnungen und beeidete Erklärung des Leiters der Arbeiten, oder falls dieser fehlt, des Eigentümers oder gesetzlichen Vertreters über die Durchführung der Investition, Bauabhnahmegenehmigung durch die für die Ausstellung zuständige Behörde sowie Erklärung des Antragstellers gemäß lit. a) des gegenständlichen Artikels.

c) Im Falle von Kauf oder Leasing von Maschinen, Ausrüstungen, Rollmaterial, Hebe-, Umschlag- und Transportsystemen, Hardware, Software und Einrichtung: eingetragener Kauf- oder Leasingvertrag oder ordnungsgemäß quittierte Rechnungen sowie Erklärung des Antragstellers laut lit. a) des vorliegenden Artikels.

 

Artikel 14

(Kontrollen)

(1) Mit dem Beitragsansuchen ist die Erklärung laut Artikel 10, Komma 2, lit. f) beizubringen, in der der Beitragswerber sich verpflichtet, folgende Güter nicht zu veräußern, zu vermieten oder in Gebrauchsleihe abzutreten:

Maschinen und Ausrüstungen, Rollmaterial, Hebe-, Umschlag- und Transportsysteme, Hardware, Software, Einrichtungsgegenstände, dies mindestens für acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Anschaffung;

Lokale, Gebäude, Hallen, Lager und Schutzräume, auch Fertigteilbauten, und alle Infrastrukturmaßnahmen (Stellplätze, Zufahrten, Rampen, etc.), welche einer Baugenehmigung für mindestens 12 Jahre ab Kaufdatum oder ab Nutzungsgenehmigung bedürfen.

(2) Falls die oben genannten Fristen nicht eingehalten werden, verpflichtet sich der Beitragswerber, der Provinz den erhaltenen Zuschuß zurückzuerstatten und zwar proportional zur Restlaufzeit. Stichproben werden bei den Betreibergesellschaften, welche Zuschüsse erhalten haben, durchgeführt, damit die  ordnungsgemäße Verwendung überprüft wird.
(3) Die Kontrollen können auch vor Ort durchgeführt werden. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, den unverzüglichen Zugang zum Kombiverkehrsareal zu gewähren. Eventuelle, auch teilweise Weigerungen oder Behinderungen der Kontrolle, falls diese nicht angemessen begründet sind, können den Widerruf der Förderung nach sich ziehen.
 

Artikel 15

(Widerruf der Förderungen)

(1) Im Falle der Nichteinhaltung der in den vorliegenden Kriterien vorgesehenen Bestimmungen, von falschen oder unwahren Erklärungen oder vorschriftswidrigen Unterlagen, wird, abgesehen von den weiteren strafrechtlichen Folgen, der Beitrag plus den gesetzlichen Zinsen widerrufen. Das nichterfüllende Unternehmen wird für zehn Jahre vom Genuß von Förderungen der Provinz ausgeschlossen.
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