(1) Für die Durchführung der Tätigkeiten der Sammlung und Beförderung von Abfällen, der Sanierung von kontaminierten Böden, der Sanierung von asbesthaltigen Gütern, des Handels und der Vermittlung von Abfällen ohne Besitz derselben, der Führung von Beseitigungs- und Verwertungsanlagen sowie der Führung von mobilen Beseitigungs- und Verwertungsanlagen ist die Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe, in der Folge als nationales Verzeichnis bezeichnet, gemäß Artikel 212 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. April 2006, Nr. 152, vorgesehen.
(2) Die Artikel 17 und 18 gelten nicht für Unternehmen laut Artikel 212 Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, die ihre eigenen nicht gefährlichen Abfälle sammeln und befördern.16)
[(3) Hinsichtlich der Pflicht und der Modalitäten der Eintragung in das nationale Verzeichnis kann die Landesregierung Bestimmungen erlassen, um die Eintragungsverfahren und die Eintragungspflicht zu regeln.]17)18)