(1) Es ist verboten, gefährliche Abfälle mit unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit miteinander zu vermischen; ebenso ist es verboten, gefährliche Abfälle mit nicht gefährlichen Abfällen zu vermischen. Die Vermischung umfasst auch die Verdünnung gefährlicher Substanzen.
(2) In Abweichung von Absatz 1 kann zur Vermischung gefährlicher Abfälle mit unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit, sowohl untereinander als auch mit anderen Abfällen, Substanzen oder Materialien ermächtigt werden, wenn die Bedingungen laut Artikel 2 eingehalten werden und die Vermischung mit Hilfe der besten Technologien erfolgt, die dafür zur Verfügung stehen.
(3) Wer gegen das in Absatz 1 vorgesehene Verbot verstößt, muss die vermischten Abfälle, unter Einhaltung der in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen, auf eigene Kosten trennen, sofern dies technisch und finanziell möglich ist. 9)