(1) Die Kosten für die Verwertung und Beseitigung der Abfälle tragen der Abfallbesitzer, der die Abfälle einem ermächtigten Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in den Anhängen B und C angeführten Verfahren durchführt, die früheren Besitzer oder der Erzeuger der Abfälle.
(2) Der Erzeuger von Sonderabfällen erfüllt seine Pflichten folgendermaßen:
(3) In folgenden Fällen ist der Besitzer nicht für die korrekte Verwertung und Beseitigung der Abfälle verantwortlich: