(1) Die Pflicht zur jährlichen Meldung der Abfallmenge und der Qualitätsmerkmale der Abfälle an die Handelskammer, und zwar in der vom Gesetz vom 25. Jänner 1994, Nr. 70, vorgesehenen Art und Weise, besteht
(2)12)
(3) Die Gemeinden, ihre Verbunde und die Bezirksgemeinschaften oder Sonderbetriebe mit dem Zweck der Hausmüllbewirtschaftung teilen jährlich auf die im Gesetz vom 25. Jänner 1994, Nr. 70, vorgesehene Art und Weise folgende Informationen zum vergangenen Jahr mit:
(4) Bäuerliche Betriebe, die bis zu 300 Kilogramm Sonderabfälle pro Jahr erzeugen, sind von der jährlichen Abfallerklärung befreit.